Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern
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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />
III Entwicklungskonzeption<br />
3. Maßnahmen<br />
Landschaft dar. Dazu ist in der Regel die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit integrierter<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich 1 .<br />
Touristische Großvorhaben (insbesondere auch Sportboothäfen) sollen nur in ökologisch weniger<br />
empfindlichen Gebieten und in Anbindung an Siedlungen und leistungsfähige Verkehrsverbindungen<br />
geplant werden. Die indirekten Wirkungen der Vorhaben auf benachbarte Lebensräume sind<br />
zu prüfen und nicht zu vermeidende und zu kompensierende erhebliche Beeinträchtigungen auf<br />
diese Bereiche müssen zur Ablehnung des Vorhabens führen. In „Bereichen mit herausragender<br />
Bedeutung für den Naturhaushalt“ (vgl. Karte VII) sollen touristische Großvorhaben grundsätzlich<br />
vermieden werden (Ausnahme innerhalb von und direkt angrenzend an Siedlungsgebieten) und in<br />
„Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt“ nur ausnahmsweise errichtet werden.<br />
Auf die Neuanlage von Camping- und Mobilheimplätzen in „Bereichen mit herausragender Bedeutung<br />
für den Naturhaushalt“ (vgl. Karte VII) ist zu verzichten. An der Ostseeküste sind der Strand,<br />
die Dünen, der Küstenschutzwald und der 200 m-Gewässerschutzstreifen nach §19 LNatG M-V<br />
freizuhalten. An Binnengewässern ist der 100 m-Gewässerschutzstreifen und ein ausreichender<br />
Abstand zu ökologisch sensiblen Bereichen und Schutzgebieten einzuhalten.<br />
Neue Standorte für Freizeitwohnanlagen sollen in der Regel nur innerhalb bebauter Ortslagen oder<br />
in Anbindung daran ausgewiesen werden. Der Küstenraum ist generell von Freizeitwohnanlagen<br />
freizuhalten. Als Standorte für Freizeitwohnanlagen kommen im Rahmen der Nachnutzung vorrangig<br />
touristische Altstandorte wie Betriebsferienheime, Bungalowsiedlungen u.ä. in Frage.<br />
3.4.7 Siedlungswesen, Industrie, Gewerbe<br />
Eine umwelt- und naturverträgliche Entwicklung von Siedlungen, Industrie und Gewerbe erfordert<br />
eine sach- und abwägungsgerechte Bauleitplanung, die als ökologischer Grundlage eines örtlichen<br />
Landschaftsplans bedarf.<br />
Um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken, soll die bauliche Entwicklung von Siedlungen,<br />
Industrie und Gewerbe vorrangig durch Sanierung bestehender Bausubstanz, Umnutzung<br />
von bebauten Flächen und Nutzung innerörtlicher Baulandreserven erfolgen. Neue Flächen sollen<br />
möglichst im Anschluss an bebaute Flächen ausgewiesen werden. Sie sollen erst beansprucht werden,<br />
wenn alle Möglichkeiten in bestehenden Flächen ausgeschöpft werden. Da in Zukunft in weiten<br />
Teilen des Landes ein signifikanter Rückgang der Bevölkerung zu erwarten ist, muss in diesen<br />
Regionen auf die großflächige Neuausweisung von Baugebieten verzichtet werden.<br />
Die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Zuge der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung<br />
auf einen Wert von bundesweit derzeit 129 ha pro Tag auf 30 ha pro Tag im Jahr 2020 soll<br />
berücksichtigt werden.<br />
Bei der Flächenausweisung ist der Grundsatz der Konfliktminimierung zu beachten. In „Bereichen<br />
mit herausragender Bedeutung für den Naturhaushalt“ (vgl. Karte VII) und in überflutungsgefährdeten<br />
Bereichen ist eine großflächige Neuausweisung von Baulandflächen zu unterlassen. „Bereiche<br />
mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt“ sollen im größeren Umfang nur beansprucht<br />
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Erfordernis besteht und Alternativen nicht vorhanden<br />
sind (Ausnahme innerhalb von und direkt angrenzend an Siedlungsgebieten).<br />
Die Siedlungsentwicklung soll so erfolgen, dass die Entstehung von Verkehr so gering wie möglich<br />
gehalten wird und die Mobilitätserfordernisse in hohem Maße durch den öffentlichen Personennahverkehr<br />
(ÖPNV) befriedigt werden können.<br />
Typische Siedlungsmerkmale (z.B. historische Pflasterungen, Dorfteiche, Anger) und -strukturen<br />
(z.B. typische Dorfformen wie Straßendorf, Sackgassendorf, Runddorf) sowie kulturhistorisch bedeutsame<br />
Ortslagen, Ortskerne und Gebäude sollen erhalten werden. Regionaltypisch ausgebildete<br />
1 Nr. 3 des Erlasses des BM M-V vom 6. Mai 1996 „Definition von großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung<br />
und großen Freizeitanlagen entsprechend § 1 Nr. 15 der Raumordnungsverordnung“<br />
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