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Gutachtliches Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern

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- <strong>Landschaftsprogramm</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>-<br />

III Entwicklungskonzeption<br />

3. Maßnahmen<br />

Landschaft dar. Dazu ist in der Regel die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit integrierter<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich 1 .<br />

Touristische Großvorhaben (insbesondere auch Sportboothäfen) sollen nur in ökologisch weniger<br />

empfindlichen Gebieten und in Anbindung an Siedlungen und leistungsfähige Verkehrsverbindungen<br />

geplant werden. Die indirekten Wirkungen der Vorhaben auf benachbarte Lebensräume sind<br />

zu prüfen und nicht zu vermeidende und zu kompensierende erhebliche Beeinträchtigungen auf<br />

diese Bereiche müssen zur Ablehnung des Vorhabens führen. In „Bereichen mit herausragender<br />

Bedeutung für den Naturhaushalt“ (vgl. Karte VII) sollen touristische Großvorhaben grundsätzlich<br />

vermieden werden (Ausnahme innerhalb von und direkt angrenzend an Siedlungsgebieten) und in<br />

„Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt“ nur ausnahmsweise errichtet werden.<br />

Auf die Neuanlage von Camping- und Mobilheimplätzen in „Bereichen mit herausragender Bedeutung<br />

für den Naturhaushalt“ (vgl. Karte VII) ist zu verzichten. An der Ostseeküste sind der Strand,<br />

die Dünen, der Küstenschutzwald und der 200 m-Gewässerschutzstreifen nach §19 LNatG M-V<br />

freizuhalten. An Binnengewässern ist der 100 m-Gewässerschutzstreifen und ein ausreichender<br />

Abstand zu ökologisch sensiblen Bereichen und Schutzgebieten einzuhalten.<br />

Neue Standorte für Freizeitwohnanlagen sollen in der Regel nur innerhalb bebauter Ortslagen oder<br />

in Anbindung daran ausgewiesen werden. Der Küstenraum ist generell von Freizeitwohnanlagen<br />

freizuhalten. Als Standorte für Freizeitwohnanlagen kommen im Rahmen der Nachnutzung vorrangig<br />

touristische Altstandorte wie Betriebsferienheime, Bungalowsiedlungen u.ä. in Frage.<br />

3.4.7 Siedlungswesen, Industrie, Gewerbe<br />

Eine umwelt- und naturverträgliche Entwicklung von Siedlungen, Industrie und Gewerbe erfordert<br />

eine sach- und abwägungsgerechte Bauleitplanung, die als ökologischer Grundlage eines örtlichen<br />

Landschaftsplans bedarf.<br />

Um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken, soll die bauliche Entwicklung von Siedlungen,<br />

Industrie und Gewerbe vorrangig durch Sanierung bestehender Bausubstanz, Umnutzung<br />

von bebauten Flächen und Nutzung innerörtlicher Baulandreserven erfolgen. Neue Flächen sollen<br />

möglichst im Anschluss an bebaute Flächen ausgewiesen werden. Sie sollen erst beansprucht werden,<br />

wenn alle Möglichkeiten in bestehenden Flächen ausgeschöpft werden. Da in Zukunft in weiten<br />

Teilen des Landes ein signifikanter Rückgang der Bevölkerung zu erwarten ist, muss in diesen<br />

Regionen auf die großflächige Neuausweisung von Baugebieten verzichtet werden.<br />

Die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Zuge der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung<br />

auf einen Wert von bundesweit derzeit 129 ha pro Tag auf 30 ha pro Tag im Jahr 2020 soll<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bei der Flächenausweisung ist der Grundsatz der Konfliktminimierung zu beachten. In „Bereichen<br />

mit herausragender Bedeutung für den Naturhaushalt“ (vgl. Karte VII) und in überflutungsgefährdeten<br />

Bereichen ist eine großflächige Neuausweisung von Baulandflächen zu unterlassen. „Bereiche<br />

mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt“ sollen im größeren Umfang nur beansprucht<br />

werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Erfordernis besteht und Alternativen nicht vorhanden<br />

sind (Ausnahme innerhalb von und direkt angrenzend an Siedlungsgebieten).<br />

Die Siedlungsentwicklung soll so erfolgen, dass die Entstehung von Verkehr so gering wie möglich<br />

gehalten wird und die Mobilitätserfordernisse in hohem Maße durch den öffentlichen Personennahverkehr<br />

(ÖPNV) befriedigt werden können.<br />

Typische Siedlungsmerkmale (z.B. historische Pflasterungen, Dorfteiche, Anger) und -strukturen<br />

(z.B. typische Dorfformen wie Straßendorf, Sackgassendorf, Runddorf) sowie kulturhistorisch bedeutsame<br />

Ortslagen, Ortskerne und Gebäude sollen erhalten werden. Regionaltypisch ausgebildete<br />

1 Nr. 3 des Erlasses des BM M-V vom 6. Mai 1996 „Definition von großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung<br />

und großen Freizeitanlagen entsprechend § 1 Nr. 15 der Raumordnungsverordnung“<br />

08.03 253

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