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Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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11. Festlegung von Grenzen <strong>der</strong> Erheblichkeit <strong>2024</strong><br />

Haushaltsrechtliche Vorschriften werden teilweise mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „erheblich“<br />

definiert. Nachfolgend regelt die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Dietzenbach</strong> die Grenzen <strong>der</strong> Erheblichkeit wie<br />

folgt:<br />

Berechnung <strong>der</strong> Erheblichkeitsgrenze für Geschäftsvorfalle <strong>der</strong> Periodenabgrenzung<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> ordentlichen Aufwendungen<br />

5. Vorjahr (2019) Istwert 79.126.182,25 €<br />

4. Vorjahr (2020) Istwert 84.110.398,52 €<br />

3. Vorjahr (2021) Istwert 90.272.112,66 €<br />

2. Vorjahr (2022) Istwert 88.494.833,80 €<br />

Vorjahr (2023) Planwert 103.087.580,00 €<br />

Summe 445.091.107,23 €<br />

Durchschnittswert <strong>der</strong> fünf Jahre 89.018.221,45 €<br />

davon 0,25 % als Gesamtwesentlichkeitswert als Summenwert 222.545,55 €<br />

10 % <strong>der</strong> Gesamtwesentlichkeit als Erheblichkeitsgrenze für Periodenabgrenzung 22.254,56 €<br />

Einzelne Geschäftsvorfälle, die einer an<strong>der</strong>en Haushaltsperiode zuzuordnen sind, werden ab<br />

einem Rechnungsbetrag in Höhe von 22.254,56 Euro dem außerordentlichen Ergebnis und nicht<br />

dem ordentlichen Ergebnis zugeordnet.<br />

Berechnung <strong>der</strong> Erheblichkeitsgrenze zur Wirtschaftlichkeitsberechnung von Investitionen<br />

Summe <strong>der</strong> Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten<br />

5. Vorjahr (2019) Istwert 9.222.267,79 €<br />

4. Vorjahr (2020) Istwert 16.020.751,26 €<br />

3. Vorjahr (2021) Istwert 6.501.959,48 €<br />

2. Vorjahr (2022) Istwert 5.163.411,57 €<br />

Vorjahr (2023) Planwert 6.405.450,00 €<br />

Summe 43.313.840,10 €<br />

Durchschnittswert <strong>der</strong> fünf Jahre 8.662.768,02 €<br />

davon 5 % als Erheblichkeitsgrenze für Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO 433.138,40 €<br />

Der § 12 Abs. 1 GemHVO regelt, dass bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung beschlossen<br />

werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich,<br />

mindestens einen Vergleich <strong>der</strong> Anschaffungs- und Herstellungskosten und<br />

Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.<br />

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