08.12.2021 Aufrufe

Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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Auf Basis <strong>der</strong> bestehenden Jahresabschlüsse 2021 (77.115.015 Euro) und 2022<br />

(82.894.143 Euro) sowie dem Planansatz 2023 (94.879.870 Euro) ergibt sich ein durchschnittlicher<br />

Gesamtauszahlungsbetrag aus <strong>der</strong> laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe<br />

von 84.963.010 Euro. Bei einer 2 prozentigen Liquiditätsreserve hat die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Dietzenbach</strong><br />

zum Stand 31. Dezember <strong>2024</strong> einen Betrag in Höhe von 1.699.261 Euro vorzuhalten.<br />

Gemäß den Planungsdaten zur Haushaltssatzung wird zum Stand am Ende des Haushaltsjahres<br />

<strong>2024</strong> mit einem Zahlungsmittelbestand in Höhe von 7.873.590 Euro kalkuliert. Die<br />

Vorgaben zur Liquiditätsreserve konnten somit erreicht werden. Im weiteren Finanzplanungszeitraum<br />

wird sich <strong>der</strong> Bestand auf 4,9 Mio. Euro im Planjahr 2027 reduzieren. Eine<br />

Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Liquidität kann bei <strong>der</strong> Haushaltsaufstellung<br />

nicht dargestellt werden. Bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> Liquiditätsreserve wird<br />

daher nur auf die vorhandenen liquiden Mittel Bezug genommen.<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 GemHVO soll <strong>der</strong> Saldo aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit mindestens<br />

so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie<br />

an das Son<strong>der</strong>vermögen Hessenkasse geleistet werden können, soweit die Auszahlungen<br />

zur ordentlichen Tilgung nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind. Nachfolgende<br />

Übersicht stellt die gesetzliche Vorgabe für die mittelfristige Finanzplanung dar.<br />

Berechnung Deckungsgrundsatz<br />

Summe des Zahlungsmittelflusses aus<br />

laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit (Zeile 19)<br />

./. Auszahlungen für die ordentliche Tilgung<br />

von Krediten und wirtschaftlich<br />

vergleichbaren Vorgängen für Investitionen<br />

sowie an das Son<strong>der</strong>vermögen Hessenkasse<br />

(Zeile 32)<br />

+ In den Auszahlungen aus Nr. 32 enthaltener<br />

Teilbetrag für Umschuldungen<br />

+ zweckgebundene Einzahlungen für die<br />

ordentliche Tilgung von Investitionskrediten<br />

(davon-Position Zeile 20)<br />

+ zweckgebundene Einzahlungen für die<br />

Auszahlungen an das Son<strong>der</strong>vermögen<br />

Hessenkasse<br />

Ist<br />

2022<br />

Plan<br />

2023<br />

Plan<br />

<strong>2024</strong><br />

Plan<br />

2025<br />

Plan<br />

2026<br />

Plan<br />

2027<br />

11.412.416 -985.460 866.440 3.624.220 6.192.530 6.356.700<br />

5.632.797 12.471.100 10.219.070 6.602.830 7.530.190 6.346.700<br />

-- -- 4.044.120 -- 1.347.660 --<br />

-- -- 18.500 18.500 18.500 18.500<br />

-- -- -- -- -- --<br />

Saldo gem. § 3 Abs. 2 GemHVO 5.779.619 -13.456.560 -9.352.630 -2.978.610 -1.337.660 10.000<br />

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