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Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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Der § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO regelt, dass wenn sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher<br />

Fehlbetrag entstehen wird und <strong>der</strong> Haushaltsausgleich nur durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Haushaltssatzung<br />

erreicht werden kann, eine Nachtragssatzung zu erlassen ist.<br />

Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 1.793.692,12 Euro bestimmt. Für Ergebnisverschlechterungen<br />

darüber hinaus ist eine Nachtragssatzung zu erlassen. Gegenüber dem Ergebnishaushalt wird<br />

von einer höheren Erheblichkeitsgrenze ausgegangen, da die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Dietzenbach</strong> stets hohe<br />

offene For<strong>der</strong>ungen in den Jahresabschlüssen ausweist. Durch reduzierte Einzahlungen kann<br />

eine geringere Wertgrenze schneller unverschuldet erreicht werden.<br />

12. Anpassungen <strong>der</strong> Budgetierungsrichtlinien<br />

Dem Fachbereich 20 - Finanzen obliegt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Budgetverantwortlichen<br />

eine erhöhte Verantwortung für das Feststellen von Schwächen <strong>der</strong> Budgetierungsrichtlinie<br />

in ihrer praktischen Anwendung.<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Budgetierungsrichtlinien nimmt <strong>der</strong> Fachbereich in Abstimmung mit dem<br />

Stadtkämmerer vor.<br />

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