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Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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Die Berechnung <strong>der</strong> Deckungsreserve für das Planungsjahr <strong>2024</strong> ergibt einen negativen<br />

Saldo in Höhe von 5,0 Mio. Euro. Auf Grund des positiven Zahlungsmittelbestandes zum<br />

Stichtag 31. Dezember 2023 in Höhe von 13,2 Mio. Euro ist ein ausreichen<strong>der</strong> Liquiditätsüberschuss<br />

vorhanden, um den prognostizierten Zahlungsmittelbedarf decken zu können.<br />

Auf die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes kann für das<br />

Haushaltsjahr <strong>2024</strong> verzichtet werden.<br />

2.5 Haushaltssicherungskonzept<br />

Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Haushaltssicherung ergeben sich aus <strong>der</strong><br />

Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie <strong>der</strong> Gemeindehaushaltsverordnung<br />

(GemHVO).<br />

Nach § 92a HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn<br />

• sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in <strong>der</strong><br />

Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und<br />

Auszahlungen sowie <strong>der</strong> Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten<br />

nicht einhält o<strong>der</strong><br />

• nach <strong>der</strong> mittelfristigen Finanzplanung im Planungszeitraum Fehlbeträge o<strong>der</strong> ein<br />

negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.<br />

Reichte es bisher aus den Ergebnishaushalt in Plan und Ergebnis auszugleichen, wurde<br />

diese Regelung zum 01. Januar 2019 auch für den Finanzhaushalt (§ 92 HGO) übernommen.<br />

Dabei gilt <strong>der</strong> Finanzhaushalt als ausgeglichen, wenn <strong>der</strong> Saldo des Zahlungsmittelflusses<br />

aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit (Zeile 19) mindestens so hoch ist, dass die Auszahlungen<br />

zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Son<strong>der</strong>vermögen HESSEN-<br />

KASSE (Zeile 32) geleistet werden können.<br />

Neu geregelt wurde auch, dass sich die Gemeinden nicht überschulden dürfen (§ 92 Abs. 7<br />

HGO). Dabei wird nicht nur <strong>der</strong> Ergebnis- und <strong>der</strong> Finanzhaushalt betrachtet, son<strong>der</strong>n<br />

auch die Struktur des Eigenkapitals in <strong>der</strong> Vermögensrechnung. Eine Überschuldung liegt<br />

vor, wenn das Eigenkapital negativ ist. Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen Aktiva<br />

(Vermögen) und den Son<strong>der</strong>posten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und den Rechnungsabgrenzungsposten<br />

auf <strong>der</strong> Passivseite <strong>der</strong> Vermögensrechnung.<br />

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