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Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

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Antworten in der »Urgicht und Bekhanndnuß« zuordnen.<br />

Am 24. November, zwei Tage nach den Verhören und der Folterung, schrieb Wolf<br />

Nidermaier an den obderennsischen Bannrichter Hans Freywerger, dass er bald<br />

einen Rechtstag abhalten wolle. Er erinnerte an den Prozess gegen Hans<br />

Schembperger vor einem knappen Jahr und bat den Bannrichter das Datum für den<br />

Rechtstag zu nennen, ihn innerhalb von 14 Tagen durch einen Boten zu benachrichtigen<br />

und gleich auch den Freimann für <strong>die</strong>sen Tag zu bestellen. 92 Aus einem weiteren<br />

Schreiben des Landgerichtsverwalters an den Bannrichter vom 29. November<br />

geht hervor, dass der Bannrichter dem Landgerichtsverwalter mündlich durch einen<br />

Boten antworten ließ: Der obderennsische Bannrichter Hans Freywerger werde am<br />

Mittwoch, den 8. Dezember in Schwans eintreffen und am Donnerstag, den 9.<br />

Dezember den Rechtstag abhalten. 93 Anhand <strong>die</strong>ses zweiten Schreibens bekommen<br />

wir zudem einen guten Einblick in malefizische Gerichtspraxis. So hatte der Bannrichter<br />

offensichtlich über den Boten fragen lassen, weshalb er nicht schon ein bis<br />

zwei Tage früher kontaktiert worden war, denn zu <strong>die</strong>ser Zeit sei er im näher gelegenen<br />

Lambach gewesen und hätte schneller nach Wartenburg kommen bzw. antworten<br />

können. Wolf Nidermaier entgegnete ihm hierauf, dass der Gefangene noch<br />

nie zuvor peinlich gefragt worden sei und es daher für <strong>die</strong> Verhörenden schwer<br />

abzuschätzen war, ob und was er bekennen würde. Außerdem sei es wohl im Sinne<br />

der Obrigkeit bei Malefizverfahren, <strong>die</strong> ja Leib und Leben betreffen, mit Bedacht<br />

vorzugehen; insbesondere einen Armen Sünder ein bis zwei Tage vor seiner Hinrichtung<br />

noch mit dem Altarssakrament zu versehen und »aus Gottes wort trösten<br />

zu lassen«. Neben dem seelischen Frieden des Inquisiten, der ihm genauso am<br />

Herzen liege wie das »bedachtsame« Vorgehen bei den Verhören, habe er den<br />

Bannrichter auch deshalb nicht unmittelbar benachrichtigen lassen, weil <strong>die</strong> Zeit für<br />

<strong>die</strong> Einberufung des Landgerichtstaidings und für <strong>die</strong> Bestellung der Rechtssprecher<br />

zu kurz gewesen sei. Die organisatorische Arbeit, das Vorbereiten der<br />

Hinrichtung stand für den Pfleger gewiss auch im Vordergrund, als er sich erlaubte,<br />

<strong>die</strong> seines Erachtens angemessene Bestrafung für Wolf Haager zu erwähnen:<br />

»[...] meines Erachtens hat der Thätter zwo lebens straff alls den Strang und feur verschuldt,<br />

und da sein Verprechen mit dem Abscheuhlichen <strong>wider</strong> <strong>die</strong> <strong>Natur</strong> gepflegten<br />

werkh an Im selbst nicht so wichtig, so stündt Im d[a]s henghen am Urssten an. Damit<br />

sich ander böß Pueben (weill den ortten beim hohgricht <strong>die</strong> gmain Landstrass furüber<br />

geth) daran zu spiegeln. Doch was d[a]s Recht gibt, d[a]s soll <strong>wider</strong> geschehen, wann der<br />

herr vermainet, d[a]s Er nach dem henghen allweeg vom Galgen <strong>wider</strong> abgeschlagen und<br />

VerPrennt werden selle. Wollt Ich es gern wissen, damit man in dessen den scheitter hauffen<br />

darzue fuehren mechte«.<br />

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