Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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artes Ehepaar für den Denunzierten und gegen <strong>die</strong> Denunzierenden ausgesagt<br />
hatte, in einem Schreiben an einen Amtskollegen von Johannes Pichlers Unschuld<br />
überzeugt:<br />
»Nun thuet sich nit allein dem inquisiten Unschuld sehr villen Umstendten am tag geben,<br />
sondern es befinden sich nebstdeme auch <strong>die</strong> beeden denuncianten nemblichen der<br />
Johannes Greineysen Markht<strong>die</strong>ner zu Zell und sein Weib unterschiedlichen Unthatten<br />
unterworffen, consequenter zu dergleichen Zeugenschafft undichtig«. 290<br />
Dieses Beispiel macht deutlich, dass <strong>die</strong> Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit<br />
der ZeugInnen über den Verlauf eines Sodomieprozesses mitentscheiden<br />
konnte.<br />
3.6.2. Richter und Rechtsgutachter<br />
Bis zur Regierungszeit Ferdinands III. (1637-1657) war <strong>die</strong> Einholung eines<br />
Rechtsgutachtens in bestimmten Malefizangelegenheiten nicht vorgeschrieben.<br />
Dementsprechend selten finden sich juristische Ratschläge bzw. Gutachten zu<br />
Malefizprozessen vor der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts. In dem von mir<br />
untersuchten Quellenkorpus bildet der rechtliche Ratschlag, den der Freiherr von<br />
Polheim und Wartenburg 1612 beim Advocaten Dr. Abraham Schwarz einholte, <strong>die</strong><br />
einzige Ausnahme. Wie bereits erwähnt verpflichteten erst <strong>die</strong> Ferdinandea und<br />
<strong>die</strong> Leopoldina <strong>die</strong> Landgerichte, <strong>die</strong> Urteile bei bestimmten Delikten zur Bestätigung<br />
der Niederösterreichischen Regierung bzw. der Linzer Landeshauptmannschaft<br />
vorzulegen. Darüber hinaus mussten <strong>die</strong> Landgerichte im Falle besonders<br />
schwerwiegender Delikte wie Gotteslästerung, Zauberei, Giftmord, Mordbrennerei,<br />
Münz- und Siegelfälschung, Blutschande, Sodomie, Notzucht, Ehebruch<br />
und Bigamie <strong>die</strong> »rechtlichen Meinung« eines (oder mehrerer) Juristen einzuholen<br />
(Feigl 1964:218f). Dennoch wurden im Geltungszeitraum der Ferdinandea und der<br />
Leopoldina nicht zu allen Sodomieprozessen rechtliche Gutachten eingeholt. So<br />
wurde beispielsweise Paul Türckh 1680 in Scheibbs durch ein zwölfköpfiges<br />
unparteiisches Geding wegen Brandstiftung, Inzest und Sodomie zum Tode verurteilt.<br />
Die Urteilssprüche sind einzeln protokolliert, – elf der zwölf Männer des<br />
Gedings sprachen sich für <strong>die</strong> Enthauptung und Verbrennung des Inquisiten aus,<br />
einer plä<strong>die</strong>rte für <strong>die</strong> lebendige Verbrennung – als Gesamturteil wurde, der<br />
Mehrheit der Stimmen entsprechend, <strong>die</strong> Enthauptung und anschließende Verbrennung<br />
des Inquisiten beschlossen. 291 Die Niederösterreichische Regierung änderte<br />
das »mit rechtlicher Umbfrag geschepffte Urtl« dahingehend ab, dass Paul Türckh<br />
nicht enthauptet und dann verbrannt, sondern lebendig »Jedoch mit anhenckhung<br />
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