Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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»währe ihme inquisito zwahr beygefallen, daß abscheulichste Laster mit der Khue zubegehen,<br />
allein er seye jedoch theils auch durch sein Entzwischen kommenes Eheweib von<br />
Verüebung diser Vichischen Unthat solcher gestalten zeitl[ich] abghalten worden, d[a]s<br />
er vermög seines Examinis ad Actum /: wie es <strong>die</strong> Criminalisten zunambsen Pflegen :/<br />
weder proximum noch remotum kommen, weniger d[a]ß zuegemuethe delictum contra<br />
naturam begangen hette«.<br />
Der rechtlichen Meinung, dass Georg Doppelhammer aus dem Arrest entlassen<br />
werden solle, sei er auch deshalb, weil der Rechtsgelehrte Julius Clarus (1525-<br />
1575) empfehle, den conatus nicht zu strafen. Zwar habe Jacob Menochius (1532-<br />
1607) dagegengehalten, »Daß in delictis atrocissimus /: Unter welche ohne Zweiffl<br />
d[a]s crimen Bestialitatis zu zellen ist :/ derley conatus auf d[a]s schörffste zubestraffen<br />
währe«, doch sey aus »denen actis zuerkhenen, wie Er doppelhammer ad<br />
actum proximum nicht khommen seye«. Jegliche Mutmaßung, dass Georg<br />
Doppelhammer vielleicht doch Sodomie begangen habe, sei durch <strong>die</strong> Aussagen<br />
Eva Doppelhammerins hinreichend <strong>wider</strong>legt, weshalb Georg Doppelhammer »auf<br />
freyen fuess seinen haus werken nachzugehen gestellet werden solle«. 304<br />
Wie verlief <strong>die</strong> Argumentation im Rechtsgutachten des Prozesses gegen<br />
Christoph Materi, der 1756 vom Vorwurf der Sodomie freigesprochen worden<br />
war? Nachdem der Schmiedgeselle Christoph Materi, der laut einem Gerücht<br />
Sodomie mit einer Kuh »getrieben« habe, vom Perchtoldsdorfer Landgericht<br />
mehrfach verhört worden war, und zudem unzählige ZeugInnenaussagen eingeholt<br />
worden waren, wurde der Jurist Dr. Johann Leopold von Freyenberg als Rechtsgutachter<br />
konsultiert. Nach Durchsicht der Akten kam <strong>die</strong>ser zu dem Schluss, dass<br />
<strong>die</strong> Aussagen des Inquisiten deshalb der Wahrheit entsprechen müssten, weil er in<br />
allen Verhören darauf beharrte. Außerdem habe<br />
»niemand aussagen können, daß der Inquisit gesehen worden wäre, das zu gemuthete<br />
Laster mit der Khue zu begehen, je es seyend sogar keine Indicia hervorgebrochen, welche<br />
den Inquisiten so beschwähret hätten, demselben zur scharfen Frag zu ziehen [...]«.<br />
Manche hätten »nur von hören sagen etwas geredet«, alle dagegen bestätigt, dass<br />
der »Inquisit sich sonst wohl aufgeführet« habe. Wenn also jemand zu bestrafen<br />
sei, dann nicht Christoph Materi, sondern Anna Maria Schüsterlin, <strong>die</strong> in ihrer<br />
Aussage gestanden habe, »daß sie Deponentin lediglich aus zorn ihme Christoph<br />
Materi den vorwurf gethan«, dass er Gemeindestier werden solle, weil er mit den<br />
Kühen »so gut umgehen« könne. 305<br />
Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen wurde in einem ausführlichen,<br />
juristisch informierten Bericht des Landgerichts Schiltern an <strong>die</strong> Niederöster-<br />
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