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Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

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Kindern und unverheirateten jungen Männern), Mädchen und Frauen war im<br />

Vergleich zur Vertilgung sodomisierter Tiere kein großes Thema, weder in den<br />

Gerichtsordnungen noch in den juristischen Kommentaren. Zwar wurden in der<br />

Ferdinandea und in der Leopoldina »Knaben«, in der Theresiana auch sonst »mißgebrauchte<br />

Personen« als potentielle ZeugInnen gegen einen Sodomiten angeführt,<br />

ob sie aber auch verurteilt werden sollten, blieb unklar. Von den angeführten<br />

Kommentatoren berührte – wie gezeigt – lediglich Frölich von Frölichsburg <strong>die</strong>se<br />

Frage. Sodomitinnen, im Sinne von »<strong>wider</strong>natürlich« sexuell aktiven Frauen, führten<br />

in der Gedankenwelt der juristischen Normen ein Schattendasein. Zwar wurden<br />

Frauen, <strong>die</strong> sexuelle Beziehungen zu Frauen haben, in den Deliktdefinitionen<br />

der Ferdinandea, Leopoldina, Josephina und Theresiana angeführt, doch kam<br />

ihnen bei den weiteren Ausführungen der Artikel keine explizite Aufmerksamkeit<br />

mehr zu. Sodomitinnen, deren Lustobjekte Tiere, Männer oder Knaben waren,<br />

kamen in den Landgerichtsordnungen nicht explizit vor. Erstere wurden lediglich<br />

in den Kommentaren von Damhouder und Frölichsburg erwähnt, letztere waren in<br />

der geschlechterhierarchischen und selbst noch im Konstruktionsbereich der sexuellen<br />

Devianz penetrationsfixierten Juristenwelt nicht denkbar.<br />

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