02.11.2013 Aufrufe

Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

eibehalten. Die Orthographie wurde nicht verändert, Satzzeichen wurden sparsam<br />

zur besseren Lesbarkeit in längere Satzkonstruktionen eingefügt.<br />

24 WStLA, UKAR 1699, fol. 325v.<br />

25 Vgl. zur Erzählung von Kriminalität aus literaturwissenschaftlicher Perspektive:<br />

Meyer-Krentler 1991:117-157 sowie Seibert 1991:73-86.<br />

26 Ein mittlerweile vergriffener Klassiker: van Ussel 1970. Auf van Ussels Repressionsthese<br />

bezugnehmend und das von Michel Foucault (Sexualität und Wahrheit) entworfene<br />

Gegenmodell der ›Sexualisierung‹ erläuternd: Eder 1994c:7-29.<br />

27 Zur theoretischen Auseinandersetzung in der Sexualitätsgeschichte: Eder 1994b:311-<br />

327.<br />

28 Auch das Devianz-Konzept wurde in jüngerer Zeit kritisiert: Andrea Griesebner und<br />

Monika Mommertz wenden ein, dass mit <strong>die</strong>sem Zugang ausgeblendet bleibe, »daß<br />

dem vor Gericht verhandelten und damit immer schon auf spezifische Weise präsentierten<br />

Verhalten im Kontext anderer sozialer Institutionen oder Handlungsfelder ein<br />

radikal anderer ›sozialer Sinn‹ zukommen könnte. [...], identische Handlungen von<br />

anderen Individuen nicht per se ebenfalls als deviant bewertet wurden.« Griesebner/Mommertz<br />

2000:209.<br />

29 Zur Mikrohistorie allgemein: Ginzburg 1993:169-192; Jacques Revel 1996:15-36;<br />

neuere Stu<strong>die</strong>n: Hohkamp 1998; Ulbrich 1999; Heidegger 1999; Griesebner 2000a;<br />

30 Wichtige Erkenntnisse, <strong>die</strong> sich zwar auf das 20. Jahrhundert beziehen, aber auch für<br />

<strong>die</strong> Analyse frühneuzeitlicher Gerichtsprozesse weiterführend sind, finden sich bei:<br />

Leodolter 1975 sowie Hanak 1994:114-118.<br />

31 Das Amt des Bannrichters wurde laut Strnadt 1560 in Österreich ob der Enns eingeführt<br />

und 1821 wieder abgeschafft. Vgl. Strnadt 1909:59-63.<br />

32 Die Hofresolution vom 7.5.1723 an <strong>die</strong> Niederösterreichische Regierung besagte,<br />

dass Kriminalprozesse »ohne gar erheblich und sonderlich grossen Anstand« nicht an<br />

den Hof weitergeleitet werden sollten, »sondern <strong>die</strong> Inquisiten nach Ausweis der<br />

Landgerichts-Ordnung, deren jüngster Erläuterung, oder so genannten Novellen, wie<br />

auch der Carolina und allgemein geschriebenen Rechten von selbsten [...]« verurteilt<br />

werden sollten. Zitiert nach: Kwiatkowski 1903:16.<br />

33 Ernst Hellbling schreibt irrtümlicherweise vom zweiten Teil, meint aber den ersten.<br />

Der erste Teil der Leopoldina wird betitelt mit: »Von denen Land=Gerichtsmässigen<br />

Fällen, so nicht pur Malefizisch, noch den Tod oder das Leben berühren«.<br />

34 Auch <strong>die</strong> Carolina führt im Artikel 116 neben Bestialität (»Item so eyn mensch mit<br />

eynem vihe«) männliche und weibliche Homosexualität (»mann mit mann, weib mit<br />

weib«) an. Die Einordnung des Delikts differiert aber ein wenig: zwar geht es im 117.<br />

Artikel auch um Blutschande, aber Artikel 115 der Carolina behandelt <strong>die</strong> »Straff der<br />

procurator so jren parteien zu nachtheyl geuerlicher fürsetzlicherweiß den <strong>wider</strong>theylen<br />

zu gut handeln«.<br />

221

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!