Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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eibehalten. Die Orthographie wurde nicht verändert, Satzzeichen wurden sparsam<br />
zur besseren Lesbarkeit in längere Satzkonstruktionen eingefügt.<br />
24 WStLA, UKAR 1699, fol. 325v.<br />
25 Vgl. zur Erzählung von Kriminalität aus literaturwissenschaftlicher Perspektive:<br />
Meyer-Krentler 1991:117-157 sowie Seibert 1991:73-86.<br />
26 Ein mittlerweile vergriffener Klassiker: van Ussel 1970. Auf van Ussels Repressionsthese<br />
bezugnehmend und das von Michel Foucault (Sexualität und Wahrheit) entworfene<br />
Gegenmodell der ›Sexualisierung‹ erläuternd: Eder 1994c:7-29.<br />
27 Zur theoretischen Auseinandersetzung in der Sexualitätsgeschichte: Eder 1994b:311-<br />
327.<br />
28 Auch das Devianz-Konzept wurde in jüngerer Zeit kritisiert: Andrea Griesebner und<br />
Monika Mommertz wenden ein, dass mit <strong>die</strong>sem Zugang ausgeblendet bleibe, »daß<br />
dem vor Gericht verhandelten und damit immer schon auf spezifische Weise präsentierten<br />
Verhalten im Kontext anderer sozialer Institutionen oder Handlungsfelder ein<br />
radikal anderer ›sozialer Sinn‹ zukommen könnte. [...], identische Handlungen von<br />
anderen Individuen nicht per se ebenfalls als deviant bewertet wurden.« Griesebner/Mommertz<br />
2000:209.<br />
29 Zur Mikrohistorie allgemein: Ginzburg 1993:169-192; Jacques Revel 1996:15-36;<br />
neuere Stu<strong>die</strong>n: Hohkamp 1998; Ulbrich 1999; Heidegger 1999; Griesebner 2000a;<br />
30 Wichtige Erkenntnisse, <strong>die</strong> sich zwar auf das 20. Jahrhundert beziehen, aber auch für<br />
<strong>die</strong> Analyse frühneuzeitlicher Gerichtsprozesse weiterführend sind, finden sich bei:<br />
Leodolter 1975 sowie Hanak 1994:114-118.<br />
31 Das Amt des Bannrichters wurde laut Strnadt 1560 in Österreich ob der Enns eingeführt<br />
und 1821 wieder abgeschafft. Vgl. Strnadt 1909:59-63.<br />
32 Die Hofresolution vom 7.5.1723 an <strong>die</strong> Niederösterreichische Regierung besagte,<br />
dass Kriminalprozesse »ohne gar erheblich und sonderlich grossen Anstand« nicht an<br />
den Hof weitergeleitet werden sollten, »sondern <strong>die</strong> Inquisiten nach Ausweis der<br />
Landgerichts-Ordnung, deren jüngster Erläuterung, oder so genannten Novellen, wie<br />
auch der Carolina und allgemein geschriebenen Rechten von selbsten [...]« verurteilt<br />
werden sollten. Zitiert nach: Kwiatkowski 1903:16.<br />
33 Ernst Hellbling schreibt irrtümlicherweise vom zweiten Teil, meint aber den ersten.<br />
Der erste Teil der Leopoldina wird betitelt mit: »Von denen Land=Gerichtsmässigen<br />
Fällen, so nicht pur Malefizisch, noch den Tod oder das Leben berühren«.<br />
34 Auch <strong>die</strong> Carolina führt im Artikel 116 neben Bestialität (»Item so eyn mensch mit<br />
eynem vihe«) männliche und weibliche Homosexualität (»mann mit mann, weib mit<br />
weib«) an. Die Einordnung des Delikts differiert aber ein wenig: zwar geht es im 117.<br />
Artikel auch um Blutschande, aber Artikel 115 der Carolina behandelt <strong>die</strong> »Straff der<br />
procurator so jren parteien zu nachtheyl geuerlicher fürsetzlicherweiß den <strong>wider</strong>theylen<br />
zu gut handeln«.<br />
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