Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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Schranne statt. Der Bannrichter und neun »Assessores«, darunter der Marktrichter<br />
und einige Ratsbürger aus Windischgarsten, berieten über das Schicksal Daniel<br />
Weissenstainers. Das Urteil lautete:<br />
Daniel Weissenstainer solle, da er »aines leichtferttigen verruechten lebens gewöst, sich<br />
<strong>wider</strong> Gottes gebott und geschribner gesäz hoch vergäßen, gannz abscheuhlich und<br />
unkhristlich gesündiget. zu mallen er sich vorsezlich Muetwillig ohne bedrachtung zeittlich<br />
und Ewiger Straffe dem Viech pestialisch gleich gemacht, [...] zum abscheich und<br />
Exempl lebendig mit dem feur zum Todt hingericht zu werden«.<br />
Offensichtlich waren bereits während des Prozesses Fürsprecher an das Gericht<br />
herangetreten, <strong>die</strong> keine lebendige Verbrennung des Inquisiten sehen wollten, denn<br />
im weiteren Urteilstext wird <strong>die</strong> Begnadigung zu vorherigen Enthauptung festgehalten.<br />
»In ansehung aber, von Geist: und Weldtlich einglangten großen vorbitten, Vorderist Irer<br />
hochwürden H[err]n herrn praelatus zu Spittal alls dises ortts Landtgerichts herrn ec<br />
interporierten gnad <strong>die</strong> Recht auch ohne das zuelaßen, <strong>die</strong> Milde vor <strong>die</strong> scherpfe zu<br />
gebrauchen, solt Er erstlich zu gewohnl: Richtstatt gefhiert, daselbsten mit dem schwerdt<br />
vom Leben zum Todt hingericht: volgendts sein Cörper sambt dem Khopf und der noch<br />
verhandtnen Khue, auf dem Scheitterhauffen geworffen: und zu Pulfer und Aschen verprennt<br />
werden«. 128<br />
Wie aus einem Auszug der Landgerichtskosten ersichtlich ist, wurde <strong>die</strong> Hinrichtung<br />
urteilsgemäß vollstreckt, Daniel Weissenstainer zuerst enthauptet und dann<br />
gemeinsam mit der getöteten Kuh verbrannt. Der Linzer Freimann stellte für seine<br />
An- und Rückreise, für <strong>die</strong> Enthauptung des Inquisiten, für <strong>die</strong> »Vertilgung« der<br />
Kuh, <strong>die</strong> Verbrennung der beiden toten Körper auf dem Scheiterhaufen, das Eingraben<br />
bzw. Aufstellen einer »Säule« und ein Trinkgeld für seinen Knecht eine Zahlungsforderung<br />
über 63 Gulden. Er bekam jedoch nur 58 Gulden ausgehändigt – das<br />
verrät ein Notandum am unteren Ende des Blattes – und wollte deshalb eine Klage<br />
bei der Landeshauptmannschaft anhängig machen. 129 Zudem liegt ein Verzeichnis<br />
der Konsumationskosten vor, also jener Kosten, <strong>die</strong> durch Speisen und Getränke für<br />
<strong>die</strong> Rechtsbeisitzer sowie den Freimann und seinen Knecht entstanden waren. Die<br />
Rechnung belief sich auf 20 Gulden 3 Schilling und 24 Pfennig, wovon, wie ebenfalls<br />
aus einem Notandum ersichtlich ist, nur 20 Gulden ausbezahlt wurden. 130<br />
Die Informationen zum Prozess gegen Michael Hecher im Jahr 1645 sind spärlich.<br />
Julius Strnadt berichtet, dass »Michael Hecher von Fronleuthen in der<br />
Steyrmarckht praeter varia furta, etiam Sodomiam exercuit & hinc ad rotam dam-<br />
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