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Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

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Schranne statt. Der Bannrichter und neun »Assessores«, darunter der Marktrichter<br />

und einige Ratsbürger aus Windischgarsten, berieten über das Schicksal Daniel<br />

Weissenstainers. Das Urteil lautete:<br />

Daniel Weissenstainer solle, da er »aines leichtferttigen verruechten lebens gewöst, sich<br />

<strong>wider</strong> Gottes gebott und geschribner gesäz hoch vergäßen, gannz abscheuhlich und<br />

unkhristlich gesündiget. zu mallen er sich vorsezlich Muetwillig ohne bedrachtung zeittlich<br />

und Ewiger Straffe dem Viech pestialisch gleich gemacht, [...] zum abscheich und<br />

Exempl lebendig mit dem feur zum Todt hingericht zu werden«.<br />

Offensichtlich waren bereits während des Prozesses Fürsprecher an das Gericht<br />

herangetreten, <strong>die</strong> keine lebendige Verbrennung des Inquisiten sehen wollten, denn<br />

im weiteren Urteilstext wird <strong>die</strong> Begnadigung zu vorherigen Enthauptung festgehalten.<br />

»In ansehung aber, von Geist: und Weldtlich einglangten großen vorbitten, Vorderist Irer<br />

hochwürden H[err]n herrn praelatus zu Spittal alls dises ortts Landtgerichts herrn ec<br />

interporierten gnad <strong>die</strong> Recht auch ohne das zuelaßen, <strong>die</strong> Milde vor <strong>die</strong> scherpfe zu<br />

gebrauchen, solt Er erstlich zu gewohnl: Richtstatt gefhiert, daselbsten mit dem schwerdt<br />

vom Leben zum Todt hingericht: volgendts sein Cörper sambt dem Khopf und der noch<br />

verhandtnen Khue, auf dem Scheitterhauffen geworffen: und zu Pulfer und Aschen verprennt<br />

werden«. 128<br />

Wie aus einem Auszug der Landgerichtskosten ersichtlich ist, wurde <strong>die</strong> Hinrichtung<br />

urteilsgemäß vollstreckt, Daniel Weissenstainer zuerst enthauptet und dann<br />

gemeinsam mit der getöteten Kuh verbrannt. Der Linzer Freimann stellte für seine<br />

An- und Rückreise, für <strong>die</strong> Enthauptung des Inquisiten, für <strong>die</strong> »Vertilgung« der<br />

Kuh, <strong>die</strong> Verbrennung der beiden toten Körper auf dem Scheiterhaufen, das Eingraben<br />

bzw. Aufstellen einer »Säule« und ein Trinkgeld für seinen Knecht eine Zahlungsforderung<br />

über 63 Gulden. Er bekam jedoch nur 58 Gulden ausgehändigt – das<br />

verrät ein Notandum am unteren Ende des Blattes – und wollte deshalb eine Klage<br />

bei der Landeshauptmannschaft anhängig machen. 129 Zudem liegt ein Verzeichnis<br />

der Konsumationskosten vor, also jener Kosten, <strong>die</strong> durch Speisen und Getränke für<br />

<strong>die</strong> Rechtsbeisitzer sowie den Freimann und seinen Knecht entstanden waren. Die<br />

Rechnung belief sich auf 20 Gulden 3 Schilling und 24 Pfennig, wovon, wie ebenfalls<br />

aus einem Notandum ersichtlich ist, nur 20 Gulden ausbezahlt wurden. 130<br />

Die Informationen zum Prozess gegen Michael Hecher im Jahr 1645 sind spärlich.<br />

Julius Strnadt berichtet, dass »Michael Hecher von Fronleuthen in der<br />

Steyrmarckht praeter varia furta, etiam Sodomiam exercuit & hinc ad rotam dam-<br />

137

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