Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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9. Ob er <strong>die</strong> that wirklich volzogen habe. 9. Hab woll sein glidt daran gesezt, aber habe<br />
nit darein kint, seye vill zu klein gewesen.<br />
10. Wo damallen <strong>die</strong> Leith in hauß gewesen. 10. Seynd bey der Hauß gewesen.<br />
11. Ob er Niemandts vermerkht der solches gesehen. 11. Der baur hat ihn 1 mahl erdapt.<br />
12. Waß ihme darzue bewegt oder angetriben. 12.Der Unverstand.<br />
13. Ob ihms Jemandt gelehrnet, oder ob ers von andren gesechen habe. 13. Habs vor sich<br />
selbsten gethan.«<br />
Die Fragen weichen nur in zwei Punkten vom Katalog ab, der in der Leopoldina<br />
vorgegeben ist: Zum einen lassen <strong>die</strong> vorformulierten Fragen in der Leopoldina<br />
offen, ob ein »Viech« oder »Knabe« sodomisiert wurde, <strong>die</strong> dritte Frage des<br />
Verhörs beschränkt sich dagegen auf Tiere. Zum andern kommt <strong>die</strong> Frage nach<br />
Aussehen und Verbleib des Tieres in der Leopoldina nicht vor (Leopoldina, II, Art.<br />
15 §3). Diese geringfügigen Diskrepanzen lassen sich damit erklären, dass der<br />
Inquisit bereits zweimal zuvor, am 23. Juni und am 30. Juni 1684, verhört worden<br />
war und das Gericht daraus bereits über Geständnisse verfügte, <strong>die</strong> es unter<br />
Zuhilfenahme des Fragekatalogs der Leopoldina in <strong>die</strong> Form eines artikulierten<br />
Verhörs bringen wollte. Das strikte Frage-Antwort-Schema wird aber an zwei<br />
Stellen gebrochen: Da in der ersten Antwort schon <strong>die</strong> zweite Frage beantwortet<br />
worden war, vermerkte der Schreiber bei der ersten Antwort »1. et 2.«. Auf <strong>die</strong><br />
Frage nach den in den vorhergehenden Antworten bereits enthaltenen »Tatumständen«,<br />
vermerkte der Schreiber bloß »oben gemelt«.<br />
Noch deutlicher wird <strong>die</strong> Diskrepanz zwischen dem Festhalten an vorformulierten<br />
Fragen und der inhaltlichen Unmöglichkeit, <strong>die</strong>se zu beantworten, bei der<br />
Befragung von Georg Pierafellner, der im Prozess gegen Hans Schachner im<br />
Februar 1699 als Zeuge vernommen wurde. Das Weinberger Landgericht hatte,<br />
wie sich zeigen sollte, zu Unrecht geglaubt, dass der Sodomieverdächtige Hans<br />
Schachner bei besagtem Georg Pierafellner, einem Freistädter Untertan, als Knecht<br />
ge<strong>die</strong>nt hatte, und eine Auflistung von »Fragstücken« an den Freistädter Magistrat<br />
geschickt, damit <strong>die</strong>ser den mutmaßlichen Zeugen befrage. Bei der Befragung<br />
stellte sich aber bald heraus, dass Hans Schachner zu dem Zeitpunkt, als Georg<br />
Pierafellner den Pischinghof übernahm, schon längst hinausgeworfen worden war.<br />
Die vorformulierten Fragen wurden dennoch durchgefragt und so kam es, dass der<br />
Protokollant anstelle von Antworten zu den Fragen neun bis elf vermerken musste:<br />
»Ist mit der ad interrogatorium 5 tum 6 tum et 8 vum beraiths gethanen aussag dergestalten<br />
Verstandten, das Er deponent weder von ain: noch dem andren d[a]s<br />
geringste zusagen wisse«. 286 Zu den nachfolgenden Fragen zwölf bis vierzehn steht<br />
anstelle einer Aussage bloß das Wort »Insimili«. 287<br />
Neben der sturen Befolgung eines seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts<br />
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