Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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sexuelle Handlungen mit einem Tier vornimmt, verwirke sein Leben, ebenso aber<br />
das Tier, denn es habe »zu einen so groben Verbrechen etwas beygetragen, daß dessen<br />
Gedächtnuß anderen zum Beyspiel [...] nothwendig vertilget werden« müsse.<br />
Dieser Standpunkt wurde schon von Jost Damhouder vertreten:<br />
»Jedoch möchte hierauff gefragt werden, warumb <strong>die</strong> vnvernünfftige Thier, welche doch<br />
<strong>wider</strong> das Gesetz, <strong>die</strong>weil sie keinen fürsetzlichen Willen oder bedeckend Gemüt haben,<br />
nit gesündigt, von wegen angeregter vnnatürlicher Mißthat zugleich mitgestrafft werden.<br />
Vnnd ist darauff zu antworten, daß in solchen fall, <strong>die</strong> vnvernünfftige Thier, nit jrer eygener<br />
vnd innerlicher Sünde halben, sondern darumb, daß sie (also darvon zu reden) mithelffende<br />
Werckzeuge, damit Menschen <strong>die</strong> aller schmählichste Schande begangen, vnnd<br />
darob eines grewlichen Todts sterben müssen, gewesen« (Damhouder 1581:162).<br />
Auch Benedict Carpzov teilt <strong>die</strong> Auffassung, dass ein Tier im Falle von<br />
Bestialität das bloße Werkzeug des Menschen sei, aber als solches vernichtet werden<br />
müsse: »[...] neque enim animanta bruta in crimine hoc Sodomiae ob peccatum<br />
commissum puniuntur, sed quia instrumenta fuere socia, cum quibus homines<br />
nefantissimum perpetrarunt nefas. [...] ne animal odium et indignitatem hominibus<br />
incuteret« (Carpzov 1635:q75,n33). 44<br />
Grenecks Position beruft sich damit unausgesprochen auf juristische Autoritäten,<br />
er vertritt den »common sense«.<br />
Es war kein allzu großer Kreis von juristischen Kapazitäten, der von den oberund<br />
niederösterreichischen Rechtsgutachtern tatsächlich zitiert wurde. Es fällt auf,<br />
dass jene Rechtsgelehrten, <strong>die</strong> schon von Jost Damhouder, Mathias Berlich(ius)<br />
und Benedict Carpzov angeführt werden, auch noch in den Gutachten des 18.<br />
Jahrhunderts Erwähnung finden. Die Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher<br />
Abhandlungen zum Thema war offensichtlich unüblich, obwohl im 18.<br />
Jahrhundert Arbeiten erschienen, <strong>die</strong> sich ganz oder zu einem großen Teil mit dem<br />
Delikt Sodomie auseinandersetzen. Weder Johannes Strauchs Dissertatiuncula<br />
juridica de crimine sodomiae (Halle 1720) noch <strong>die</strong> Dissertatio juridica de mitigatione<br />
poenae in crimine sodomiae (Frankfurt/Oder 1739) von Friedrich August<br />
Brown fand ich in einem Gutachten zitiert. Ebenso fehlt das Traktat von Erasmus<br />
Ungepauer de delictis carnis, Von den fleischlichen Verbrechen (Halle 1735).<br />
Möglicherweise hängt <strong>die</strong> Nicht-Rezeption <strong>die</strong>ser wissenschaftlichen Abhandlungen<br />
mit der explosionsartigen Vermehrung juristischer Dissertationen im frühen<br />
18. Jahrhundert zusammen, so dass <strong>die</strong> in Wien und Linz arbeitenden Rechtsgelehrten<br />
vielleicht weder <strong>die</strong> Zeit noch Gelegenheit dazu hatten, alle eventuell<br />
relevanten Publikationen zu rezipieren. Vielleicht hing <strong>die</strong> Nicht-Rezeption der<br />
juristischen Dissertationen aber auch mit der Verortung ihrer Autoren an protestan-<br />
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