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Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur

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weise ausgerottet werde«. Von <strong>die</strong>ser Regelung gebe es aber, so erfahren wir im<br />

dritten Abschnitt, eine Ausnahme. Wenn nämlich der Sodomit aus strafmildernden<br />

Umständen nicht dem Feuer preisgegeben werde, solle auch »das reverendo Vieh<br />

nur heimlich durch den reverendo Abdecker abgethan werde[n]« (Frölich<br />

1741:258). Diese Anweisung lässt sich wohl dahingehend interpretieren, dass<br />

unnötiges Aufsehen und unnötiger Aufwand durch <strong>die</strong> öffentliche Verbrennung<br />

eines sodomisierten Tieres vermieden werden sollten.<br />

Im dritten Abschnitt listet Frölich neben mildernden Umständen auch Indizien<br />

auf, <strong>die</strong> zwar kein Corpus delicti darstellen, aber zur Tortur Anlass geben würden:<br />

Wenn etwa bei der körperlichen Untersuchung eines »geschändeten Knaben«<br />

Spuren einer sodomitischen Handlung, also zum Beispiel Verletzungen, entdeckt<br />

würden, solle der »laugnende Theil torquirt werden«. Die Folterung des Beschuldigten<br />

sei auch dann gerechtfertigt, wenn zwei Zeugenaussagen vorliegen.<br />

Bei der Bestrafung von Bestialität spricht sich Frölich durchgehend für Härte<br />

aus. Er gesteht lediglich zu, dass <strong>die</strong> Strafe des Verbrennens in manchen Fällen in<br />

eine Enthauptung umgewandelt werden könne. Vergleichsweise mild äußert sich<br />

Frölich zur Bestrafung sodomisierter Jugendlicher:<br />

»Was <strong>die</strong> etwa verführte Jugend, oder geschändete Knaben für Straff ver<strong>die</strong>nen, muss<br />

alles nach Beschaffenheit der Umständen, dero Alter, Boßheit, Verstand, ermessen und<br />

selbigem nach eine proportionirte Straff erkennet werden, wie in der Materia der verführten<br />

Hexen=buben und Mägdlein oben angeführt worden: Dann wann <strong>die</strong> That mehrers<br />

aus Unverstand, eingebildeten Gehorsam, und dergleichen von denen Knaben erlitten<br />

worden wäre, könte <strong>die</strong> heimliche Ruthen=Straff <strong>die</strong> beste Medicin abgeben« (Frölich<br />

1741:258).<br />

Abhängigkeitsverhältnisse, Hierarchien und jugendliche Naivität werden – mit<br />

Verweis auf das Hexerei-Delikt – als mildernde Umstände in Betracht gezogen.<br />

Die »verführten«, auch grammatikalisch passiv dargestellten Jugendlichen sollen<br />

aber dennoch nicht ungestraft davon kommen.<br />

Die strafverschärfenden Umstände werden im vierten Abschnitt behandelt. Frölich<br />

beruft sich auf Carpzov, wenn er generell meint, dass eine Strafverschärfung<br />

bei der ohnehin schwersten Strafe des Verbrennens nicht in Erwägung zu ziehen<br />

sei. Die in der Ferdinandea aufgezählten strafverschärfenden Umstände – wenn<br />

ein Sodomit verheiratet, alt oder von hohem Stand sei – werden von ihm verworfen.<br />

Frölich ist aber dennoch dafür, dass »bey absonderlich hervorscheinenden<br />

Abscheulichkeiten, <strong>die</strong> Schleiffung des Thätters zur Richtstatt; Item, Zangen=Riß,<br />

ec. neben der Feuer=Straffe zu erkennt werden könte« (Frölich 1741:259).<br />

Im fünften Abschnitt werden <strong>die</strong> »Inzichten«, also <strong>die</strong> Verdachtsmomente, auf-<br />

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