Susanne Hehenberger / Unkeusch wider die Natur
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weise ausgerottet werde«. Von <strong>die</strong>ser Regelung gebe es aber, so erfahren wir im<br />
dritten Abschnitt, eine Ausnahme. Wenn nämlich der Sodomit aus strafmildernden<br />
Umständen nicht dem Feuer preisgegeben werde, solle auch »das reverendo Vieh<br />
nur heimlich durch den reverendo Abdecker abgethan werde[n]« (Frölich<br />
1741:258). Diese Anweisung lässt sich wohl dahingehend interpretieren, dass<br />
unnötiges Aufsehen und unnötiger Aufwand durch <strong>die</strong> öffentliche Verbrennung<br />
eines sodomisierten Tieres vermieden werden sollten.<br />
Im dritten Abschnitt listet Frölich neben mildernden Umständen auch Indizien<br />
auf, <strong>die</strong> zwar kein Corpus delicti darstellen, aber zur Tortur Anlass geben würden:<br />
Wenn etwa bei der körperlichen Untersuchung eines »geschändeten Knaben«<br />
Spuren einer sodomitischen Handlung, also zum Beispiel Verletzungen, entdeckt<br />
würden, solle der »laugnende Theil torquirt werden«. Die Folterung des Beschuldigten<br />
sei auch dann gerechtfertigt, wenn zwei Zeugenaussagen vorliegen.<br />
Bei der Bestrafung von Bestialität spricht sich Frölich durchgehend für Härte<br />
aus. Er gesteht lediglich zu, dass <strong>die</strong> Strafe des Verbrennens in manchen Fällen in<br />
eine Enthauptung umgewandelt werden könne. Vergleichsweise mild äußert sich<br />
Frölich zur Bestrafung sodomisierter Jugendlicher:<br />
»Was <strong>die</strong> etwa verführte Jugend, oder geschändete Knaben für Straff ver<strong>die</strong>nen, muss<br />
alles nach Beschaffenheit der Umständen, dero Alter, Boßheit, Verstand, ermessen und<br />
selbigem nach eine proportionirte Straff erkennet werden, wie in der Materia der verführten<br />
Hexen=buben und Mägdlein oben angeführt worden: Dann wann <strong>die</strong> That mehrers<br />
aus Unverstand, eingebildeten Gehorsam, und dergleichen von denen Knaben erlitten<br />
worden wäre, könte <strong>die</strong> heimliche Ruthen=Straff <strong>die</strong> beste Medicin abgeben« (Frölich<br />
1741:258).<br />
Abhängigkeitsverhältnisse, Hierarchien und jugendliche Naivität werden – mit<br />
Verweis auf das Hexerei-Delikt – als mildernde Umstände in Betracht gezogen.<br />
Die »verführten«, auch grammatikalisch passiv dargestellten Jugendlichen sollen<br />
aber dennoch nicht ungestraft davon kommen.<br />
Die strafverschärfenden Umstände werden im vierten Abschnitt behandelt. Frölich<br />
beruft sich auf Carpzov, wenn er generell meint, dass eine Strafverschärfung<br />
bei der ohnehin schwersten Strafe des Verbrennens nicht in Erwägung zu ziehen<br />
sei. Die in der Ferdinandea aufgezählten strafverschärfenden Umstände – wenn<br />
ein Sodomit verheiratet, alt oder von hohem Stand sei – werden von ihm verworfen.<br />
Frölich ist aber dennoch dafür, dass »bey absonderlich hervorscheinenden<br />
Abscheulichkeiten, <strong>die</strong> Schleiffung des Thätters zur Richtstatt; Item, Zangen=Riß,<br />
ec. neben der Feuer=Straffe zu erkennt werden könte« (Frölich 1741:259).<br />
Im fünften Abschnitt werden <strong>die</strong> »Inzichten«, also <strong>die</strong> Verdachtsmomente, auf-<br />
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