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„Blick zurück und nach vorn“ (2013)

Kongressband Dreiländerkongress 2013 in Bielefeld

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eine im häuslichen Bereich eskalierende Wohn- <strong>und</strong> Pflegesituation scheinbar<br />

keine andere Möglichkeit zulässt.<br />

- „Alle Angelegenheiten des Lebens finden an ein <strong>und</strong> derselben Stelle<br />

unter ein <strong>und</strong> derselben Autorität statt.“ [1]<br />

Faktisch erfahren die Bewohner keine Beschränkung darin, das Alten- <strong>und</strong><br />

Pflegeheim <strong>nach</strong> eigenem Ermessen zu verlassen, um im Tagesverlauf individuellen<br />

Interessen <strong>nach</strong>zugehen. Tatsächlich, bedingt durch den eigenen<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsbedarf, beschränken sie aber den Radius ihrer eigenen<br />

Aktivitäten überwiegend auf die Einrichtung oder sogar auf den jeweiligen<br />

Wohnbereich. Für bestimmte Bewohnergruppen schränkt sich die eigene<br />

Bewegungsfreiheit dadurch ein, dass sie sich, bedingt durch Orientierungsstörungen,<br />

in einem beschützenden Rahmen aufhalten, wie ihn ein<br />

Alten- <strong>und</strong> Pflegeheim bzw. spezialisierte Wohnbereiche bieten.<br />

- „Alle Phasen des Arbeitstages sind exakt geplant, eine geht zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt in die nächste über, <strong>und</strong> die ganze Folge der Tätigkeiten<br />

wird von oben durch ein System expliziter formaler Regeln <strong>und</strong><br />

durch einen Stab von Funktionären vorgeschrieben.“ [1]<br />

Das führt dazu, auch aus organisatorischen Gründen, dass die Phasen <strong>und</strong><br />

Aktivitäten des Tagesablaufs, bezogen auf eine jeweils größere oder kleinere<br />

Gruppe von Mitbewohnern, mehr oder weniger konform verlaufen. Die<br />

Pflege <strong>und</strong> Betreuung wird durch angestellte Mitarbeitende <strong>und</strong> „Funktionäre“<br />

übernommen, auf welche, anders als für die Bewohner selbst, der Status<br />

einer Trennung zwischen ihrer Arbeit <strong>und</strong> der überwiegenden Selbstbestimmung<br />

des Privatlebens zutrifft. Diese Trennung führt schon formal zu<br />

einer eindeutigen Separation dieser beiden Gruppen.<br />

- „Die verschiedenen erzwungenen Tätigkeiten werden in einem einzigen<br />

rationalen Plan vereinigt, der angeblich dazu dient, die offiziellen Ziele<br />

der Institution zu erreichen.“ [1]<br />

Der Umfang der Leistungen, die Art <strong>und</strong> Weise der Durchführung oder die<br />

Anzahl <strong>und</strong> Qualifikation der Mitarbeitenden werden z.B. in sogenannten<br />

Leistungs- <strong>und</strong> Qualitätsvereinbarungen, § 80 SGB XI [6], vertraglich festge-<br />

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