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„Blick zurück und nach vorn“ (2013)

Kongressband Dreiländerkongress 2013 in Bielefeld

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sam“ <strong>und</strong> „human“ sein [2]. Es ist die Wirtschaftlichkeit der Versorgung ist<br />

zu beachten <strong>und</strong> die die Leistungserbringer sind angemessen zu vergüten<br />

[2]. Dabei sind auch ethische Gesichtspunkte zu beachten. Das deutsche<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen ist <strong>nach</strong> der deontologischen Ethik ausgerichtet, der<br />

sogenannten Pflichtethik, d.h. dem Guten Willen, dass Hilfe nicht zu versagen<br />

ist [3]. Im Gegensatz dazu wird in utilitaristischen Systemen gemäß der<br />

Nutzethik, die Ansprüche der Mehrheit im Vordergr<strong>und</strong> gesehen [6].<br />

In dem deutschen Ges<strong>und</strong>heitswesen werden Allokationsentscheidungen<br />

vom Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss (GBA) getroffen. Der GBA ist das<br />

oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten,<br />

Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern <strong>und</strong> Krankenkassen in<br />

Deutschland. Auf dieser politischer Ebene wurde durch den GBA wurde <strong>nach</strong><br />

fünfjähriger Prüfung <strong>und</strong> der Analyse von 70 relevanten Quellen der Beschluss<br />

zu Festlegung der Richtlinie (Indikation, Dauer, Frequenz) gefasst,<br />

die den Zugang zur APP für die Patienten in der Regelversorgung ermöglicht<br />

[5]. Während alle Leistungen der Richtlinien für die Häusliche Krankenpflege<br />

durch somatische Pflegedienste b<strong>und</strong>esweit erbracht werden können, unterliegt<br />

nur die ambulante psychiatrische Pflege einer besonderen Zulassung<br />

gemäß § 132a SGB V. Diese Zulassung wird durch die Landesverbände der<br />

AOK festgelegt, d.h. schließt der AOK Landesverband eine Regelversorgungsvertrag<br />

ab, so folgen dann auch die Verbände der BKKs, des VdeK <strong>und</strong><br />

die örtlichen IKKs. In Deutschland ergibt sich das Problem, dass die Landesverbände<br />

der AOK mit der Zulassung der ambulanten psychiatrischen Pflege<br />

sehr unterschiedlich verfahren [7]. Es lässt sich dahinter ein durchaus unterschiedliche<br />

Bewertung vermuten, in dem in einigen B<strong>und</strong>esländern (z.B.<br />

Niedersachsen, Bremen, Hamburg <strong>und</strong> Berlin) die ambulante psychiatrischen<br />

Pflege eine Zulassung erteilen, während die Regelzulassung in anderen<br />

B<strong>und</strong>esländern (z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen etc.) versagt<br />

wird [8]. Durch diese Entscheidung wird Menschen mit psychischen Erkrankungen<br />

die Leistung versagt, die durch den GBA einer rationalen Prüfung<br />

unterworfen wurde <strong>und</strong> seit 2005 einen Richtlinie für alle Krankenkasse<br />

darstellt.<br />

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