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„Blick zurück und nach vorn“ (2013)

Kongressband Dreiländerkongress 2013 in Bielefeld

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71. Reglementierung der ambulanten psychiatrischen Pflege –<br />

Ist die Ges<strong>und</strong>heitsökonomischen Entscheidung der Kostenträger<br />

aus ethischen Gründen haltbar? – Ein Plädoyer<br />

Ingo Tschinke<br />

Hintergr<strong>und</strong><br />

Die ambulante psychiatrische Pflege ist seit 2005 in die Richtlinie des Gemeinsamen<br />

B<strong>und</strong>esausschusses zur Verordnung häuslicher Krankenpflegeb<strong>und</strong>esweit<br />

gemäß § 92 SGB V gültig [1]. Die Gr<strong>und</strong>bedingung zur Erbringung<br />

der ambulanten psychiatrischen Pflege ist eine Zulassung gemäß §<br />

132a SGB V für die Pflegedienste, die diese Leistungen erbringen möchten<br />

[2]. Diese Zulassung erfolgt durch die Landesverbände der AOK für die einzelnen<br />

B<strong>und</strong>esländer. In einigen B<strong>und</strong>esländern wird diese Zulassung allen<br />

Pflegediensten, die die Gr<strong>und</strong>bedingungen erfüllen, erteilt [2]. In den meisten<br />

B<strong>und</strong>esländern verweigern allerdings die gesetzlichen Krankenkassen<br />

einen Abschluss eines solchen Regelversorgungsvertrages. Damit wird den<br />

betroffenen Patienten in den entsprechenden B<strong>und</strong>esländern der Zugang<br />

zur ambulanten psychiatrischen Versorgung nicht ermöglicht, was im Sinne<br />

der Ges<strong>und</strong>eitsökonomie einer scharfen <strong>und</strong> direkten Rationierung gleichkommt<br />

[3]. Damit wird gerade Menschen mit psychischer Behinderung eine<br />

Leistung verwehrt [4], die <strong>nach</strong>weislich in den vom GBA geprüften Studieneine<br />

bessere Teilhabe am Alltagsleben gewährleistet, als eine reine klinische<br />

Behandlung [5].<br />

Problemstellung<br />

Im Ges<strong>und</strong>heitswesen müssen immer wieder Allokationsentscheidungen<br />

darüber getroffen werden, wem welche Leistungen zur Verfügung gestellt<br />

werden [6]. Gemäß der Ziele der Sozialgesetzbuches V soll die Versorgung<br />

der Versicherten „bedarfsgerecht“, „gleichmäßig“, „dem allgemeinen Stand<br />

der med. Kenntnisse entsprechen“, „ausreichend“, „zweckmäßig“, „wirk-<br />

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