06.01.2013 Aufrufe

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bedenken entgegen, die sie von vornherein ausschließen würden. Denn auch<br />

im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss werden keine<br />

persönlichen Rechte und Pflichten geregelt, sondern solche, die an das<br />

beantragte Vorhaben und das davon betroffene Gebiet anknüpfen. Es ist daher<br />

nicht ersichtlich, weshalb eine Durchführung <strong>des</strong> beantragten Vorhabens durch<br />

einen möglicherweise von den jetzigen Trägern <strong>des</strong> Vorhabens verschiedenen<br />

Investor auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren zu treffenden<br />

abschließenden Entscheidung unzulässig sein soll.<br />

Um der Befürchtung der Einwender, ein privater Rechtsnachfolger <strong>des</strong> jetzigen<br />

TdV könne beispielsweise im Planfeststellungsbeschluss auferlegte Auflagen<br />

nicht erflillen oder insolvent werden, gerecht zu werden, schlägt die<br />

Anhörungsbehörde vor, den Planfeststellungsbeschluss mit geeigneten<br />

Nebenbestimmungen zur Vermeidung dieser Nachteile zu verknüpfen, <strong>zum</strong><br />

Beispiel einer Bedingung, wonach jede vom Planfeststellungsbeschluss<br />

zugelassene Belastung jeweils nur dann realisiert werden dar-f, wenn die damit<br />

korrespondierenden Schutzvorkehrungen bereits verwirklicht sind.<br />

2. Kein formeller Antrag der DB-AG vorhanden<br />

Weiterhin wurde eingewendet, dass die Antragsunterlagen keinen formellen<br />

Antrag der DB-AG enthielten. Dies führe zur Ungültigkeit <strong>des</strong><br />

Planfeststellungsantrages bezüglich der entsprechenden Maßnahmen.<br />

Der Einwand war zunächst berechtigt, da im Planantrag vom Dezember 1999<br />

als Antragsteller für die Deutsche Bahn die DB AG genannt war, jedoch die<br />

Vertreter der DB Netz AG und der DB Service AG unterzeichnet hatten. Auf<br />

Hinweis der Anhörungsbehörde, wurde der Planantrag nachgebessert und nun<br />

sind sowohl die DB Netz AG und der DB Service AG als Antragsteller<br />

bezeichnet. In Band A I Kap. 5 <strong>des</strong> Planantrags ist der Antrag der DB Netz AG<br />

und der DB Service AG auf Planfeststellung der Schienenanbindung enthalten.<br />

153

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!