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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Da für den Fall, dass der Planantrag für den Ausbau <strong>des</strong> Flughafens im Hinblick<br />

auf die Lage der einzelnen Flughafeneinrichtungen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Planfeststellungsverfahrens eine Änderung erfährt, eine entsprechende<br />

Änderung der Schienenanbindung erforderlich ist, beziehungsweise für den Fall,<br />

dass der Plan hinsichtlich <strong>des</strong> Flughafens gar nicht festgestellt wird auch die<br />

Schienenanbindung nicht erfolgt, liegt hier das Erfordernis einer einheitlichen<br />

Entscheidung vor.<br />

Selbst wenn man jedoch der Ansicht wäre, dass es sich bei der<br />

schienenmäßigen Anbindung um ein vom Flughafenausbau lediglich<br />

verursachtes Folgevorhaben handelte, so stellte dies gleichwohl nach der<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG keine Folgemaßnahme im Sinne <strong>des</strong> 5 75 VwVfG<br />

Bbg dar. Das BVerwG legt einen strengen Maßstab an den Begriff der<br />

Folgemaßnahme im Sinne <strong>des</strong> 5 75 VwVfG an. Danach fallen selbst<br />

unvermeidbare Anpassungen dann nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme,<br />

wenn sie ein umfassen<strong>des</strong> eigenes Planungskonzept voraussetzen (siehe auch<br />

BVerwG vom 12.02.1988 4 C 54/84 in NVwZ 1989, 153/154, NVwZ 1994, 1002<br />

(1003)).<br />

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass auf Fälle, in denen über ein<br />

Vorhaben mit dadurch verursachten Folgevorhaben zu entscheiden ist, auf das<br />

an sich mehrere Planfeststellungsverfahren Anwendung finden müssten, 5 78<br />

VwVfG analog anzuwenden sei (siehe hierzu Fundstellen bei Kopp, VwVfG 7.<br />

Auflage, 2000, 5 78 Rn 7, Obermayer 3. Auflage 1999, 5 78 Rn IO).<br />

Nach beiden Auffassungen ist jedenfalls 5 75 VwVfG Bbg auf die<br />

schienenmäßige Anbindung <strong>des</strong> Vorhabens - mit Ausnahme der Dresdner Bahn<br />

- nicht anzuwenden. Dass seitens der Bahnanbindung ein umfassen<strong>des</strong><br />

eigenes Konzept erforderlich ist, zeigte sich auch in der Erörterung, in der<br />

verschiedene Konzepte bezüglich der Bahnanbindungen diskutiert wurden. Die<br />

Anwendbarkeit <strong>des</strong> 5 75 VwVfG Bbg ist somit ausgeschlossen.<br />

Anders stellt sich die Situation für die Dresdner Bahn dar. Dafür sind<br />

unabhängig vom Ausbau <strong>des</strong> Flughafens Berlin Schönefeld eigenständige<br />

Planungen vorangetrieben und der Realisierungswille unabhängig vom<br />

Flughafenausbau bejaht worden.<br />

Bezüglich der Einwendung zu den Überschneidungsbereichen wurde bereits in<br />

der Erörterung seitens der Anhörungsbehörde darauf hingewiesen, dass nach 5<br />

78 VwVfG Bbg eine Folgemaßnahme, <strong>zum</strong> Beispiel beim Bau der A 113 neu,<br />

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