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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Durchführung <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> richtet sich nach den @ 72, 73 i. V m.<br />

68 VwVfG Bbg und 5 IO Abs. 2 LuftVG. Soweit keine besonderen Vorschriften<br />

über den Ablauf <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> bestehen, steht <strong>des</strong>sen<br />

Ausgestaltung im Organisationsermessen der Behörde. Sie führt das Verfahren<br />

zweckmäßig und zügig durch (5 IO S. 2 VwVfG Bbg). Zweck <strong>des</strong><br />

<strong>Anhörungsverfahrens</strong> ist u.a. die Feststellung <strong>des</strong> jeweils maßgeblichen<br />

Sachverhalts und der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und<br />

Gesichtspunkte (Stelkens/Bonk/Sachs 5. Auflage 1998, 5 73 Rn 108;<br />

Obermayer 3. Auflage 1999, 5 73 Rn 132).<br />

Dieser Zweck könnte möglicherweise nicht erreicht werden, wenn die<br />

Durchführung <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> auf das Hoheitsgebiet <strong>des</strong> für die<br />

Planfeststellung zuständigen Lan<strong>des</strong>, beschränkt wäre. Jedenfalls dann, wenn<br />

es zur Sachverhaltsaufklärung einer Beweisaufnahme mit einem Beweismittel<br />

bedürfte, das ortsgebunden ist, also auf den räumlichen Bereich <strong>des</strong><br />

Hoheitsgebietes eines anderen Lan<strong>des</strong> beschränkt ist, kann eine<br />

Sachverhaltsaufklärung nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde auf<br />

fremdem Hoheitsgebiet Verfahrenshandlungen vornehmen kann. Es wäre z.B.<br />

denkbar, dass eine Augenscheinseinnahme in Form der Ortsbegehung nur auf<br />

fremdem Hoheitsgebiet erfolgen kann oder dass eine Zeugenvernehmung<br />

aufgrund von in der Person <strong>des</strong> Zeugen liegenden Gründen nur vor Ort, auf<br />

dem Territorium eines anderen, von dem Vorhaben betroffenen Lan<strong>des</strong> möglich<br />

ist. Dieser Konflikt kann auch bei anderen Verfahrenshandlungen auftreten, z.B.<br />

könnte es erforderlich sein, eine Vor-Ort-Anhörung eines einzelnen Einwenders<br />

auf dem Hoheitsgebiet eines anderen, von dem Vorhaben betroffenen Lan<strong>des</strong><br />

durchzuführen, dem aufgrund gesundheitlicher Gründe das Aufsuchen <strong>des</strong><br />

Erörterungsortes nicht möglich ist. Weil die Erreichung <strong>des</strong> mit der<br />

Durchführung <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> verfolgten Zwecks von der<br />

Ausschöpfung der in dem VwVfG Bbg bereitgestellten Verfahrenshandlungen<br />

abhängen kann, muss 5 IO Abs. 1 S. 2 LuftVG so ausgelegt werden, dass er<br />

nicht nur eine Zuständigkeitsregelung enthält, sondern auch die Möglichkeit<br />

eröffnet, die in dem Verfahrensrecht geregelten Maßnahmen unabhängig davon<br />

durchzuführen, auf welchen Hoheitsgebiet diese Maßnahmen stattfinden.<br />

Anderenfalls wäre eine umfassende Sachverhaltsaufklärung, wie sie im<br />

Rahmen eines <strong>Anhörungsverfahrens</strong> erforderlich ist, nicht ohne Weiteres<br />

möglich.<br />

Einer ausdrücklichen Zustimmung <strong>des</strong> betroffenen Staates bedarf es dafür<br />

nicht, vielmehr ist diese Kompetenzzuweisung der bun<strong>des</strong>gesetzlichen<br />

Regelung <strong>des</strong> 5 IO Abs. 1 S. 2 LuftVG immanent.<br />

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