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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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angestellt worden. Gegenstand <strong>des</strong> Planfeststellungsverfahrens sei nicht eine<br />

Betankungsanlage, welche in der Tat nach § 19 g WHG<br />

genehmigungsbedürftig wäre, sondern die Rohrleitungsanlage zur Verteilung<br />

<strong>des</strong> Flugbetriebstoffes außerhalb <strong>des</strong> vorhandenen Tanklagers, welche nicht<br />

Gegenstand <strong>des</strong> Planfeststellungsverfahrens sei. Eine solche<br />

Rohrleitungsanlage sei nach SI 9 a WHG genehmigungsbedürftig.<br />

Während der Erörterung wurde vom TdV (Flughafen) ergänzt, dass das<br />

vorhandene Tanklager auf dem Flughafen Schönefeld zur Sicherstellung der<br />

Versorgung ausreiche. Aufgrund der geringen Kapazitätsreserven <strong>des</strong><br />

Tanklagers und der damit verbundenen geringen Betriebssicherheit, werde vom<br />

Inhaber und Betreiber der Anlage ein eigenständiger Erweiterungsantrag<br />

gestellt. Der TdV (Flughafen) habe die schriftliche Zusicherung <strong>des</strong> Betreibers,<br />

dass die notwendige Versorgungssicherheit rechtzeitig gewährleistet werde.<br />

Das Betankungssystem werde im Gegensatz <strong>zum</strong> Tanklager vom Flughafen<br />

selbst betrieben.<br />

Von der Anhörungsbehörde wurde in der Erörterung ausgeführt, dass nach<br />

Abschluss der Anhörung ggf. über weitere einzufordernde Unterlagen<br />

entschieden wird. Wenn eine Erweiterung <strong>des</strong> Tanklagers erfolgen soll, ist ein<br />

immissionsschutzrechtliches Verfahren notwendig, das auch mit einer UVU<br />

einhergehen müsste.<br />

Das Amt für Immissionsschutz Wünsdorf hat in der Erörterung ihrer<br />

<strong>Stellungnahme</strong> am 15.11.2001 bestätigt, dass von der Elf AG ein Antrag auf<br />

Erweiterung <strong>des</strong> Tanklagers eingereicht worden sei. Das Amt ist der Ansicht,<br />

dass die ’ immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit dem<br />

Planfeststellungsbeschluss erteilt werden müsse und daher deren Prüfung im<br />

Planfeststellungsverfahren zu erfolgen habe. Der Antrag sei daher <strong>zum</strong> Zwecke<br />

der Zuständigkeitsprüfung dem MSWV übergeben worden. Seitens <strong>des</strong> Amtes<br />

für Immissionsschutz wurde betont, dass im UVPG dies als vorprüfpflichtiges<br />

Vorhaben geführt sei.<br />

Nach HoffmanrVGrabherr, Kommentar <strong>zum</strong> Luftverkehrsgesetz 5 6 Rn 22<br />

zählen zur Anlage eines Flugplatzes die baulichen Anlagen, die der<br />

reibungslosen Durchführung <strong>des</strong> Flugbetriebs, d. h. dem Rollen, Starten,<br />

Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen dienen. Damit gehört ein Tanklager<br />

nicht zwingend zur Anlage eines Flughafens. Allenfalls könnte die<br />

Betankungsanlag, wie hier geschehen, den Flugbetriebsflächen zugeordnet<br />

werden. Eine genehmigungsrechtliche Abtrennung <strong>des</strong> Tanklagers kann aus<br />

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