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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Wichtig ist aus Sicht der Anhörungsbehörde, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

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Die Anhörungsbehörde hat daher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Die Anhörungsbehörde ist der Ansicht, dass die berufliche Tätigkeit ...........<br />

............. durch die von der Art der Berufstätigkeit herrührende besonders<br />

gesteigerte Empfindlichkeit gegen Kommunikationsstörungen beeinträchtigt<br />

wird. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, ...............................<br />

Hinsichtlich der übrigen Einwender ist die Anhörungsbehörde der Ansicht, dass<br />

mit Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen entsprechend den Ausführungen<br />

<strong>zum</strong> Thema Lärm auf Grundlage von 5 74 Abs. 2 VwVfG Bbg eine<br />

Beeinträchtigung der Berufsausübung aufgrund von Immissionen weitestgehend<br />

auszuschließen sein wird.<br />

Eine über das regelmäßige Schutzziel (vgl. Thema V.) hinausgehende<br />

Schalldämmung ist nach Ansicht der Anhörungsbehörde ggf. bezüglich <strong>des</strong><br />

Synchronautors und Regisseurs, <strong>des</strong> Tonstudios, der Film- und<br />

Hötiunkproduktion, der Werkstatt <strong>des</strong> Klavierstimmers vorzusehen, da diese<br />

Betriebe besonders lärmempfindlich erscheinen.<br />

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