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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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weil hierdurch der Informationsaustausch unter den Beteiligten <strong>des</strong><br />

Planfeststellungsverfahrens sichergestellt werde. Der Informationsaustausch<br />

diene nicht nur der Vorbereitung <strong>des</strong> Erörterungstermins, in dem sich die<br />

Einwender ebenso wie in einem etwa nachfolgenden gerichtlichen Verfahren<br />

ohnehin mit seine persönlichen Daten zu erkennen geben müssten und sei<br />

insofern von Art 73 Abs. 6 VwVfG Bbg gedeckt, er etiülle zugleich den<br />

verfassungsrechtlichen Anspruch der Vorhabensträger auf rechtliches Gehör<br />

und faires Verfahren. Es sei nicht erkennbar, dass das Brandenburgische<br />

Datenschutzgesetz diesen verfahrensinternen Informationsaustausch, der mit<br />

der Weitergabe von Schriftsätzen durch das Gericht an die übrigen Beteiligten<br />

eines gerichtlichen Verfahrens verglichen werden könne, hat regeln oder<br />

beschränken wollen. Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht wies darauf hin, dass<br />

selbst im Falle einer Anwendbarkeit von 5 16 BbgDSG die nicht anonymisierte<br />

Übermittlung der Einwendung an die Vorhabensträger gemäß 5 16 Abs. Ia)<br />

zulässig wäre, da die Übermittlung zur rechtmäßigen Erflillung der dargelegten<br />

in der Zuständigkeit der Anhörungsbehörde liegenden Aufgaben erforderlich sei.<br />

Eine Anonymisierung der Einwendungen im vorliegenden Fall liefe der Funktion<br />

<strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> zuwider. Im Interesse einer sachgerechten<br />

<strong>Stellungnahme</strong> zu den Einwendungen gemäß 5 73 Abs. 6 VwVfG Bbg, aber<br />

auch zur unbeeinträchtigten Rechtsverfolgung könne der Vorhabensträger<br />

daher beanspruchen, die Ein Wendungen nicht anonymisiert zu erhalten.<br />

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebiete keine<br />

abweichende Beurteilung. Das Interesse <strong>des</strong> Einwenders am Schutz seiner<br />

personenbezogenen Daten werde auch bei nichtanonymisierter Weitergabe<br />

seiner Einwendung an einen privaten Vorhabensträger hinreichend gewahrt.<br />

Eine unkontrollierbare und <strong>des</strong>wegen unzulässige Datenübermittlung ,,auf<br />

Vorrat“ finde nicht statt.<br />

16. Ablauf der Erörterung<br />

Es wurde eingewendet, dass die Erörterung themenbezogen erfolge und den<br />

Einwendern dadurch die Möglichkeit genommen werde, ihre gesamte<br />

Einwendung auf einmal zu erörtern. Eine ständige Anwesenheit in der<br />

Erörterung sei nicht möglich, insbesondere da diese während der normalen<br />

Arbeitszeit stattfinde, so dass die themenbezogene Erörterung faktisch den<br />

Anspruch auf Erörterung der eigenen Einwendung vereitele.<br />

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