06.01.2013 Aufrufe

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

das von der Kurve 19 x 99 dB(A) Lmax außen umfasste Gebiet, und das<br />

Nachtbelastungsgebiete, das ist das von der Kurve 6 x 75 dB(A) Lmax außen<br />

umfasste Gebiet, nur die Gebiete berücksichtigt wurden, bei denen im<br />

Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate innerhalb eines Jahres das<br />

genannte Häufigkeitskriterium überschritten wird. Diese Darstellung wurde auf<br />

Verlangen der Anhörungsbehörde geändert, nachdem der Gutachter Herrn Prof.<br />

Dr. Dr. Jansen bei der Erörterung ausgeführt hatte, dass - von seltenen<br />

Ereignissen abgesehen - das Überschreiten <strong>des</strong> genannten<br />

Häufigkeitskriteriums grundsätzlich aus präventiv-medizinischen Gründen<br />

bedenklich sei. Eingeräumt wurde auch, dass die dargestellte Lärmbelastung<br />

von einer gleichmäßigen Verteilung der Start- und Landungen hinsichtlich Art<br />

der Flugbewegung (Start oder Landung) Typenmix, Beladung, Tageszeit<br />

ausgegangen wurde. Auf die Wahl der Start- und Landebahn durch die an- und<br />

abfliegenden Flugzeuge habe der Flughafenbetreiber keinen oder nur<br />

begrenzten Einfluss. Sie läge weitgehend in der Hand der Flugzeugführer und<br />

der Deutschen Flugsicherung GmBH durch ihre Fluglotsen. Richtig sei, dass die<br />

Flugrouten im Planfeststellungsverfahren nicht verbindlich geregelt werden<br />

können, sondern erst in einer Verordnung <strong>des</strong> Luftfahrt-Bun<strong>des</strong>amtes in<br />

Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung normiert werden. Die An-<br />

und Abflugverfahren habe man jedoch im Vorfeld der Einreichung <strong>des</strong> Plans mit<br />

Vertretern der Deutschen Flugsicherung GmbH besprochen. Von dort seien<br />

keine abweichenden Vorstellungen vorgetragen worden. Die sogenannten<br />

Warteschleifen lägen weit außerhalb <strong>des</strong> hier zu betrachtenden Luftraumes.<br />

Nach Auffassung der Anhörungsbehörde hat sich erwiesen, dass die<br />

Darstellung <strong>des</strong> Lärmgefährdungs- und Nachtbelastungsgebietes in den Plänen<br />

M 4.2.7 und M 4.2.8 nicht korrekt erfolgt ist, <strong>zum</strong>al den jeweiligen Legenden<br />

nicht zu entnehmen ist, dass unterdurchschnittliches Überschreiten <strong>des</strong><br />

Häufigkeitskriteriums nicht berücksichtigt wurde. Die Pläne zeigen nicht die<br />

Belastungen, die nach den Aussagen <strong>des</strong> Gutachters Herrn Prof. Dr. Dr. Jansen<br />

für die Beurteilung der Belastung und die Bestimmung <strong>des</strong> Umfangs von<br />

Schallschutzmaßnahmen entscheidungserheblich sind. Dieser Mangel wurde<br />

durch die nachgereichten Pläne behoben. Danach ist von etwas größeren<br />

Belastungsgebieten auszugehen. Festzuhalten ist, dass auch nach den so<br />

geänderten Plänen sich keine Wohnbebauung im Lärmgefährdungsgebiet (19 x<br />

99 dB(A) L max) befindet. Die Aussagen der TdVzu den An- und Abflugvetiahren<br />

beschreiben das im Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrsordnung (55 32<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 LuftVG, 27a Abs. 2 LuftVO) enthaltene<br />

Regelungsgefüge korrekt. Die in den Plänen eingetragenen Flugrouten sind<br />

somit nicht verbindlich. Nach Befragen der Deutschen Flugsicherung während<br />

264

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!