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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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erforderlich. Den Bürgern stand durch die Erflillung der gesetzlichen Vorgaben<br />

eine ausreichende Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung.<br />

Auch die Bereitstellung von Gesetzestexten und sonstigem Beiwerk zu den<br />

Planfeststellungsunterlagen ist nach den Vorgaben <strong>des</strong> Gesetzes nicht<br />

erforderlich.<br />

Die Auslegung der ,,Wegweiser für den Planfeststellungsantrag“ lag weder im<br />

Verantwortungsbereich noch im Einflussbereich der Anhörungsbehörde. Die<br />

Auslegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt in eigener Zuständigkeit der<br />

Ämter und Gemeinden. Die Anhörungsbehörde veranlasst lediglich die<br />

Auslegung dieser Unterlagen. Die erwähnte Broschüre ,,Wegweiser für die<br />

Planfeststellung“ wurde den Auslegungsstellen unabhängig von der<br />

Anhörungsbehörde durch einen der Vorhabensträger übersandt.<br />

Darüber hinaus war die von dem Vorhabensträger zur zusätzlichen Information<br />

übergebenen Broschüren deutlich von den Planfeststellungsunterlagen zu<br />

unterscheiden.<br />

Gelegenheit zur Erörterung ist nach der Konzeption <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong><br />

im Rahmen der Auslegung nicht zu geben, denn dazu dient gerade der<br />

nachfolgende Erörterungstermin.<br />

In der Gemeinde Diedersdorf fand eine Auslegung der Planantragsunterlagen<br />

statt. Eine Auslegung in weiteren Gemeinden war nach Ansicht der<br />

Anhörungsbehörde nicht erforderlich.<br />

Die Bestimmung der Auslegungsorte richtete sich gern. 5 IO Abs. 2 Nr. 2<br />

LuftVG danach, wo sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Es<br />

wurden alle Bereiche als voraussichtlich betroffen definiert, die innerhalb der 55<br />

dB(A) L,,3-Kontur, innerhalb <strong>des</strong> Untersuchungsraums Schutzgut Mensch der<br />

UVU oder innerhalb <strong>des</strong> Bauschutzbereichs nach 5 12 LuftVG liegen, sowie<br />

Gemeinden, in deren Gebiet Baumaßnahmen oder landschaftspflegerische<br />

Begleitmaßnahmen erfolgen sollen. Diese Entscheidung folgt dem 5 IO Abs. 2<br />

Nr. 2 LuftVG i. V. m. 5 73 VwVfG Bbg. In allen im vorbezeichneten Bereich<br />

liegenden Gemeinden und Bezirken wurde der Plan ausgelegt, wobei es<br />

ausreichte, wenn nur ein Teil <strong>des</strong> Gemeindegebietes berührt wird. Dabei war es<br />

nicht zu vermeiden, dass aufgrund <strong>des</strong> Zuschnitts <strong>des</strong> Gemeindegebiets in<br />

Gemeinden ausgelegt wurde, die teilweise weiter entfernt vom Vorhaben liegen,<br />

als andere Gemeinden, in denen nicht ausgelegt wurde.<br />

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