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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Rahmen der Abhandlung zur WS dargestellten möglichen Maßnahmen zur<br />

Verhinderung der Beeinträchtigung der Gewässer und der Tierwelt verhindert<br />

werden kann, zu Entschädigungsleistungen verpflichtet werden sollten.<br />

3. Entschädigungsansprüche von Abwasserzweckverbänden<br />

Die vom Wasser- und Abwasserzweckverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

geforderte Entschädigung für die Auswechslung der Trinkwassertransport- und<br />

-versorgungsleiturig, um das Katastrophenrisiko im Brandfall zu mindern, kann<br />

den TdV im hiesigen Verfahren nicht auferlegt werden, weil die Sicherstellung<br />

der erforderlichen Löschwasserkapazität außerhalb <strong>des</strong> Flughafens nicht zu<br />

ihren Aufgaben gehört.<br />

Auf den Vorschlag zur Konfliktlösung unter VII. 6. (Gutachten <strong>zum</strong><br />

Katastrophenschutz) wird verwiesen.<br />

Ebensowenig können den TdV die Gebührenausfälle (nach Angaben <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong> 800.000,- DM pro Jahr) angelastet werden.<br />

4. Sonstiges<br />

Es wurden ohne weitergehende Spezifizierung<br />

alle den Einwendern aus dem Ausbau <strong>des</strong><br />

entstehenden Nachteile geltend gemacht.<br />

Schadensersatzansprüche für<br />

Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

Nach Ansicht der Anhörungsbehörde ist die Forderung nach Schadensersatz<br />

aus folgenden rechtlichen Gründen abzulehnen:<br />

Die pauschale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht ins<br />

Leere.<br />

Insbesondere, weil im Rahmen der Planfeststellung nicht über<br />

Schadensersatzansprüche entschieden wird. Gegenstand der Planfeststellung<br />

ist vielmehr festzustellen, in wie weit Beeinträchtigungen von Dritten<br />

entschädigungslos hinzunehmen sind, bzw. Entschädigung für die<br />

Beeinträchtigung von Dritten zu leisten ist. Rechtsgrundlage für<br />

Entschädigungsleistungen sind dabei Art 14 GG und 5 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG<br />

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