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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Außerdem bildet er neben anderen einen Stressfaktor, der ab einer von<br />

Individuum zu Individuum unterschiedlichen Höhe zu einer vegetativen<br />

Übersteuerung führt, in deren Folge eine pathogene Entwicklung naheliegend<br />

ist. Ab welchem Wert die vegetative Übersteuerung einsetzt, ist unter den<br />

Wissenschaftlern umstritten. Die vorliegenden Labor- und Feldstudien gehen<br />

davon aus, dass Lärm insbesondere zu einer Erhöhung der Ausscheidung von<br />

Stresshormonen, nämlich Adrenalin, Noadrenalin und Cortisol, führt, die<br />

wiederum (negative) Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-Systems, den<br />

Stoffwechsel und die Blutfette haben (vgl. SRU 1999 Tz. 412).<br />

Unbestritten sind ferner die nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen einer<br />

Beeinträchtigung <strong>des</strong> Nachtschlafes. Allerdings ist auch in dieser Hinsicht keine<br />

Einigung der am Verfahren beteiligten Gutachter erzielt worden, ab welchen<br />

Pegelwerten die Beeinträchtigung beginnt. Konsens besteht nur insoweit, dass<br />

die gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung <strong>des</strong> Nachtschlafes bei einem<br />

erinnerbaren oder nicht erinnerbaren Erwachen auf Dauer zu befürchten ist.<br />

Darüber hinaus ist vor allem von dem Gutachter Prof. Dr. Maschke vorgetragen<br />

worden, dass bereits bei Pegelwerten, die zu einer nachhaltigen Veränderung<br />

der Schlafstruktur führen, insbesondere zu einer Verkürzung der<br />

Tiefschlafphasen, mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei. Er sprach sich<br />

<strong>des</strong>halb für wesentlich niedrigere Schutzziele aus als das vom Gutachter Prof.<br />

Dr. Dr. Jansen vorgeschlagene Aufweckkriterium von sechs mal L,, 60 dB(A)<br />

am Ohr <strong>des</strong> Schläfers (nach Prof. Dr. Dr. Jansen soll bei sehr häufigen<br />

nächtlichen Lärmereignissen zusätzlich das Kriterium Leq3 55 dB(A) außen<br />

herangezogen werden und das jeweils größere Gebiet fur ..<br />

Schallschutzmaßnahmen ausschlaggebend sein). Der Sachverständigenrat für<br />

Umweltfragen enthält sich in dieser Frage einer eindeutigen Aussage (SRU<br />

1999 Tz. 441 ff). Da bei dem beantragten Vorhaben ein langer<br />

Planungshorizont zugrundezulegen ist und aus Gründen der Prävention auch<br />

nur mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen heranzuziehen sind, schlägt die<br />

Anhörungsbehörde <strong>des</strong>halb vor, min<strong>des</strong>tens den Wert L,, 55 dB(A) als<br />

Schutzziel für die Schlafräume festzuschreiben und die dafür notwendigen<br />

Schutzvorkehrungen zu bestimmen. Denn <strong>zum</strong> einen hat der Gutachter Prof.<br />

Dr. Dr. Jansen diesen Wert selbst als Eckwert für Lärmminderungsmaßnahmen<br />

genannt (s. M 8 Nr. 3.5) und <strong>zum</strong> anderen hat das OVG Hamburg in seinem<br />

Urteil vom 03.09.2001 -3 E 36/98. P- <strong>zum</strong> Flughafen Hamburg dieses Schutzziel<br />

(für den Zeitbereich 5 von 22:00 Uhr bis 01:OO Uhr) als ausreichend bestätigt (s.<br />

unter A. Nr. VII. 5. lit. c der Urteilbegründung).<br />

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