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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Belästigten sein, wobei nach Prof. Dr. Guski das Kriterium Dauerschallpegel,<br />

nach Dr. Kastka das Kriterium Einzelschallpegel ausschlaggebend sein soll.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> Gutachters Prof. Dr. Guski liegt die Schwelle zur erheblichen<br />

Belästigung bei Leq3 61 dB(A). Wegen <strong>des</strong> Trends zur Zunahme <strong>des</strong> Anteils der<br />

erheblich Belästigten, <strong>des</strong>sen Fortsetzung er für die nächsten Jahre erwartet,<br />

muss der Wert um etwa 15 dB(A) niedriger, also bei Leq3 595 dB(A) angesetzt<br />

werden. Der Vorsorgewert sei darüber hinaus um etwa weitere 6 dB(A), auf<br />

dann Leq3 55 dB(A), zu vermindern, wenn es sich - wie hier - um eine neue<br />

oder wesentlich geänderte Anlage handelt, weil die Anwohner bis zu 10 Jahre<br />

lang hierauf empfindlicher reagieren als beispielsweise bei einer reinen<br />

Verkehrssteigerung.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> Gutachters Dr. Kastka beginnt die erhebliche Belästigung bei<br />

einem Maximalpegel von ca. 70 dB(A), der am Tag maximal 60 mal erreicht<br />

oder überschritten werden darf. Dort wo Maximalpegel dieser Größenordnung<br />

öfter auftreten, sei ein erträgliches Wohnen nur eingeschränkt oder nicht mehr<br />

möglich.<br />

Nach Auffassung der Anhörungsbehörde ist das Kriterium der erheblichen<br />

Belästigung zusätzlich zu den medizinischen Aspekten heranzuziehen. Dies<br />

ergibt sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal ,,lVachteile“ in 5 9 Abs. 2<br />

Luftverkehrsgesetz. Der vom Gutachter Prof. Dr. Guski für das hier zu<br />

behandelnde Vorhaben vorgeschlagene Wert von Leq3 55 dB(A) weicht<br />

erheblich von den übrigen in anderen Untersuchungen gefundenen Werten für<br />

die erhebliche Belästigung ab. Ihm liegt außerdem die nicht belegte Annahme<br />

zugrunde, dass sich der Trend zur Zunahme der erheblich Belästigten in den<br />

nächsten Jahren fortsetzt. Die ebenfalls bei der Bestimmung <strong>des</strong> vom Gutachter<br />

Prof. Dr. Guski genannten Wertes angeführte besondere Empfindlichkeit durch<br />

neue oder wesentlich geänderte Anlagen wird im Fachplanungsrecht dadurch<br />

berücksichtigt, dass den Betroffenen keine schutzmindernde Vorbelastung<br />

angerechnet wird. Sie kann nach Auffassung der Anhörungsbehörde über das<br />

Kriterium erhebliche Belästigung bei der Bestimmung der Zumutbarkeit nicht<br />

doppelt <strong>zum</strong> Ansatz kommen.<br />

Das vom Gutachter Dr. Kastka angeführte Kriterium zeigt nach Einschätzung<br />

der Anhörungsbehörde in erster Linie das Maß der Belästigung im<br />

Außenbereich oder bei geöffneten und gekippten Fenstern auf. Es<br />

berücksichtigt nicht ausreichend die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen.<br />

Es hat bislang keinen Eingang in die m Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

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