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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Eine Werbeagentur fürchtet, dass der Wachstumsraum Königs Wusterhausen<br />

von Berlin abgeschnitten und damit für Ansiedlungsfirmen unattraktiv werde.<br />

Damit sei die Grundlage der gerade gegründeten Werbeagentur in Gefahr.<br />

Die Träger <strong>des</strong> Vorhabens haben zu der Befürchtung einer Beeinträchtigung<br />

von Betrieben bis hin zur Gefährdung von deren Existenz infolge eines<br />

Kundenrückgangs im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:<br />

Von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG werde der Gewerbebetrieb in seiner Sach- und<br />

Rechtsgesamtheit, d. h., alles was den Betrieb <strong>zum</strong> Wirken in der Wirtschaft<br />

befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmache, geschützt. In den<br />

Schutzbereich falle nur der Betrieb in seinem konkret vorhandenen Bestand, zu<br />

dem Betriebsgrundstücke und -räume, Waren sowie Kundenstamm zählen.<br />

Nicht erfasst würden dagegen bloße Gewinnchancen oder<br />

Verdienstmöglichkeiten, Erweiterungsabsichten, bestehende Geschäfts-<br />

beziehungen, die Marktstellung, der Schutz vor Konkurrenten sowie<br />

Lagevorteile. Geschützt sei nur das Recht auf Fortsetzung <strong>des</strong> Betriebes im<br />

bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen.<br />

Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb liege nur vor, wenn dieser nicht im gleichen<br />

Umfang und <strong>zum</strong> gleichen Zweck wie bisher genutzt werden könne. Dies sei der<br />

Fall, wenn die Nutzung oder die Verwertung <strong>des</strong> Rechts Beschränkungen<br />

unterworfen oder faktisch behindert werde. Das Recht am eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetrieb gewährleiste nicht den Schutz <strong>des</strong> Erwerbs<br />

sondern ausschließlich den <strong>des</strong> Erworbenen. Kein Eingriff sei gegeben, wenn<br />

der Betrieb <strong>zum</strong> selben Zweck und im selben Umfang wie bisher genutzt<br />

werden könne.<br />

Relevant sei nur, ob der konkrete Bestand <strong>des</strong> Betriebes durch Eingriffe<br />

beeinträchtigt werde, die das ungestörte Funktionieren beeinträchtigen, den<br />

Eigentümer also daran hindern, von dem Gewerbebetrieb den<br />

bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen.<br />

Der Rückgang möglicher zukünftiger Kunden werde vom Schutzbereich <strong>des</strong> Art<br />

14 Abs. 1 GG nicht erfasst. Auch zukünftige Verdienstmöglichkeiten seien nicht<br />

geschützt.<br />

Sofern die Einwender hier geltend machen, in Zukunft weniger Kunden zu<br />

haben, sei dies unbeachtlich, da bloße Gewinnchancen nicht relevant seien.<br />

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