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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Im Rahmen der Erörterung erklärte der TdV (Flughafen), er könne allein aus der<br />

Befürchtung heraus, dass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

werde, keinen direkten Anspruch herleiten. Jedoch müsse noch einmal geprüft<br />

werden, inwieweit die wirtschaftliche Nutzung der Wiesen zur Futtergewinnung<br />

durch die Änderung der Grundwasserhaltung reduziert werde.<br />

Aufgrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

hat der TdV (Flughafen) wie folgt Stellung genommen:<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG und der<br />

Bausenate der Oberverwaltungsgerichte forderten für das Vorliegen eines<br />

privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes einen ,,dauernden, auf<br />

Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und<br />

Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang“. Es werde eine<br />

Gewinnerzielung <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t in einer Höhe vorausgesetzt, die auf Dauer die<br />

Bildung <strong>des</strong> notwendigen Eigenkapitals ermögliche.<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Eigenkapitalbildung sei erforderlich für die Finanzierung<br />

von Erweiterungsinvestitionen, um Preiserhöhungen aufzufangen sowie für die<br />

Bezahlung von Erneuerungen abgeschriebener Anlagen bzw. Maschinen.<br />

Zudem gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, das wirtschaftliche<br />

Betriebsergebnis in rechtlicher Hinsicht gegen Planungen auf anderen<br />

Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abzusichern. Der eingerichtete<br />

und ausgeübte Gewerbebetrieb sei nicht wehrfähig gegenüber allgemeinen<br />

Entwicklungen und Planungen im Umgriff <strong>des</strong> Gewerbe-betriebes. Abgesehen<br />

davon fehle es an der Kausalität <strong>des</strong> beabsichtigten Ausbaus auf das<br />

Betriebsergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

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