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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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eim Start, hängen auch von der Triebwerksleistung ab und können <strong>des</strong>halb zur<br />

Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Sollte die Steigleistung dieser<br />

Flugzeuge geringer sein als die der bislang verkehrenden, ist vor allem auch die<br />

Hindernissituation nach der PAN OPS zu überprüfen.<br />

15 . Planung der Hochbauten<br />

Von den Einwendern wird bemängelt, dass die Planung der in Mittelfeldlage zu<br />

errichtenden Hochbauten für die Passagierabfertigung sowie der Nebenanlagen<br />

nicht vorgelegt worden sei. Die Behörde habe den sogenannten<br />

“konzeptionsoffenen”, d. h. unvollständigen Antrag zugelassen. Der Umfang der<br />

fehlenden Teile betrage etwa 20 %. Auf Grund <strong>des</strong>sen hätte die<br />

Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 2 VwVfG Bbg mit der öffentlichen<br />

Auslegung nicht beginnen dürfen, sondern vielmehr den Planantragenden<br />

auffordern müssen, die fehlenden Planungen nachzureichen.<br />

Die TdV haben zu diesem Thema Folgen<strong>des</strong> ausgeführt:<br />

.<br />

Sie hätten einen Planfeststellungsantrag vorgelegt, der<br />

Passagierabfertigungsanlagen im Mittelfeld (d. h. zwischen den Pisten)<br />

ausweise. Die Vermutung, wonach der Träger <strong>des</strong> Vorhabens (Flughafen) einen<br />

unvollständigen Antrag infolge Konzeptoffenheit vorgelegt habe, sei falsch. Sie<br />

habe ein in sich schlüssiges Konzept ihren Anträgen zugrunde gelegt und alle<br />

zur Bescheidung <strong>des</strong> Antrags relevanten Unterlagen beigebracht. Im Übrigen<br />

sei die Vorlage konkreter Hochbaupläne (wie der Passagierterminals) im<br />

Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nicht vorgeschrieben und auch<br />

daher nicht zielführend, weil die konkrete Ausgestaltung von Hochbauten infolge<br />

der Langfristigkeit der Plananträge (25 Jahre und mehr) nicht prognostizierbar<br />

sei.<br />

Ziel <strong>des</strong> Planfeststellungsverfahrens könne im Hinblick auf die Gestaltung<br />

hochbaulicher Anlagen lediglich die Festlegung der Nutzungsart und maximalen<br />

Ausdehnung (maximale Baumassen und Bauhöhen) sein, so dass eine<br />

bauplanungsrechtliche Zulassung nach § 8 LuftVG möglich ist. Die einzelnen<br />

baurechtlichen Genehmigungen seien nicht Teil <strong>des</strong> Verfahrens. Die ’<br />

notwendigen Genehmigungen fur ” die ’ Hochbauten würden unter<br />

Berücksichtigung der <strong>Ergebnis</strong>se <strong>des</strong> Planfeststellungsverfahrens auf Basis der<br />

weiteren detaillierten Planung und entsprechend der jeweils für die<br />

Einzelmaßnahme rechtlichen Grundlage, insbesondere der Bauanträge gern. §<br />

68 Bbg BO beantragt.<br />

.<br />

die<br />

235

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