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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Beeinträchtigungen von<br />

Betrieben bzw. möglicher Existenzgefährdungen von Betrieben wird auf die<br />

obigen Ausführungen verwiesen.<br />

Eine Existenzgefährdung i. S. d. Art. 14 GG ist hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Immobilienmaklers gegenwärtig nicht erkennbar. Insbesondere ist der<br />

Einwender nicht daran gebunden, seine Maklertätigkeit nur auf Grundstücke in<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu beschränken, sondern kann sich vielmehr neue<br />

Tätigkeitsbereiche erschließen.<br />

Es wird daher entsprechend den Ausführungen <strong>des</strong> TdV als erforderlich<br />

angesehen, eine möglicherweise bestehende Existenzgefährdung anhand noch<br />

vorzulegender Bilanzen nachzuweisen.<br />

Die Schadstoffimmissionen überschreiten die vorgegebenen Grenzwerte nach<br />

Auffassung der Anhörungsbehörde nicht (siehe Thema VI.<br />

Schadstoffimmissionen). In wie weit Grenzwerte fur .. ökologische<br />

landwirtschaftliche Betriebe überschritten sein könnten sollte noch überprüft<br />

werden. Sollte der ökologische Landbau danach nicht mehr möglich sein, ist der<br />

TdV gemäß seiner Erwiderung auf die Einwendung zur Gewährung von<br />

Entschädigung zu verpflichten.<br />

Art. 14 GG schützt nicht vor Konkurrenz (Jarass/Pieroth, GG, 3. Auflage, Art. 14<br />

Rn 19 unter Hinweis auf BVerwGE 65, 167, 173). Daher ergibt sich für den<br />

Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kein Anspruch auf Entschädigung gern. Art. 14 GG<br />

im Hinblick auf die Umsiedlung der Gemeinde Diepensee in die Nachbarschaft<br />

eines Geschäftskonkurrenten.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> von dem Kfz-Handel erwarteten Umsatz- und Gewinnrückgangs<br />

wird auf die obigen Ausführungen zu 1. verwiesen. Für den Fall, dass Schäden<br />

an Bauwerken, die kausal durch das Vorhaben verursacht wurden,<br />

nachgewiesen werden können, sind die TdV <strong>zum</strong> Schadensersatz zu<br />

verpflichten.<br />

Der Kfz-Händler kann sich bezüglich der geänderten Straßenführung nicht auf<br />

Art. 14 GG berufen. Der Verlust <strong>des</strong> Lagevorteils durch Änderung von Straßen<br />

ist nicht vom Schutzbereich umfasst (BGHZ 48, 58 (60)).<br />

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