06.01.2013 Aufrufe

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

einzuführen. Bei erforderlichen Änderungen würden die Betroffenen mit den<br />

gleichen Rechten behandelt, wie die schon Betroffenen. Die Wartebereiche<br />

würden in einer Höhe von 5.000 Fuß beflogen.<br />

In der Erörterung hat die Anhörungsbehörde erläutert, dass die Plausibilität der<br />

dargestellten Flugrouten zu überprüfen ist. Die endgültigen Flugrouten werden<br />

durch eine Verordnung <strong>des</strong> Luftfahrtbun<strong>des</strong>amtes in Abstimmung mit der DFS<br />

festgelegt. Gegen eine Änderung der Festlegung der Flugrouten bestehen nach<br />

der Entscheidung <strong>des</strong> BVerwG vom 28.06.2000, Az. 11 C 13199,<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Behörden sind gehalten, in einem solchen Fall<br />

auch nachträglich Auflagen <strong>zum</strong> Schutz der Betroffenen auszusprechen. Es<br />

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass An- und Abflüge über dem Berliner<br />

Stadtgebiet beabsichtigt sind.<br />

Von den TdV wurden auf Anforderung der Anhörungsbehörde die Pläne der<br />

geplanten An- und Abflugrouten um Belegungszahlen und mögliche Korridore<br />

ergänzt. Dadurch ist eine bessere Visualisierung der möglichen<br />

flughafenbezogenen Überfluggebiete gegeben. Hinsichtlich der<br />

Kurzabflugstrecken (M 2, Kapitel 3.1.2.1, Seite 17 letzter Absatz) sieht die DFS<br />

weder flugbetrieblich noch flugtechnisch die Notwendigkeit, diese nur für<br />

Luftfahrzeuge bis 50 t MTOM zuzulassen. Die Nutzung dieser<br />

Kurzabflugstrecken sollte nach Auffassung der DFS unter Berücksichtigung der<br />

technischen Weiterentwicklung der Luftfahrzeugen nach Vorlage der<br />

endgültigen Verfahren zusammen mit der Fluglärmkommission gern. § 32b<br />

LuftVG überprüft werden.<br />

Grundsätzlich empfiehlt die Anhörungsbehörde abhängig von der Regelung in 5<br />

29 b Abs. 2 LuftVG, die Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen bei<br />

einer möglichen Flugstreckenänderung und einer Belegung der<br />

Kurzabflugstrecken mit Flugzeugen über 50 MTOM mit einem<br />

Auflagenvorbehalt abzusichern weil dann die den Emissionsprognosen<br />

zugrundegelegten Eingangsdaten verändert werden. Nach trägliehe<br />

Schutzansprüche können vom Betroffenen unabhängig davon gemäß 5 75 Abs.<br />

2 VwVfG Bbg i.V.m. 5 9 Abs. 2 LuftVG geltend gemacht werden. Nicht<br />

auszuschließen ist weiterhin, dass durch eine Verbesserung der<br />

Navigationseinrichtungen (boden- und luftseifig) die m den<br />

Emissionsberechnungen zugrundegelegten Korridorbereiten zukünftig nicht<br />

mehr ausgeschöpft werden. Beispielhaft sei hier das angestrebte europäische<br />

Satellitennavigationssystem erwähnt. Eine Konzentration vor allem der<br />

Lärmausbreitung auf eine ideale Flugroute wäre die Folge. Nach Auffassung der<br />

233

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!