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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde ist in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG<br />

und Art. 97 LVerf Bbg garantiert. Sie umfasst alle Angelegenheiten der örtlichen<br />

Gemeinschaft. Daraus wird insbesondere ein Recht der Kommunen auf<br />

selbständige gemeindliche Entwicklung abgeleitet (vgl. BVerwG in NVwZ-RR<br />

1999, 219 ff 221; nach der früheren Rspr. <strong>des</strong> BVerwG sog.<br />

,,Selbstgestaltungsrecht“ in IVJW 1976, 2175 ff., 2176; IVJW 1983, 1507).<br />

Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie sind durch den Gesetzesvorbehalt in<br />

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ,,im Rahmen der Gesetze“ gerechtfertigt. Der<br />

Gesetzesvorbehalt umfasst nicht nur die Art und Weise der Erledigung der<br />

örtlichen Angelegenheiten, sondern ebenso diese gemeindliche Zuständigkeit<br />

für die Angelegenheiten (vg. BVerfGE 79, 127/143); Damit ist der Kernbereich<br />

der Selbstverwaltungsgarantie grundrechtlich geschützt. Ein Eingriff in den<br />

Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie der von Ausbauvorhaben<br />

betroffenen Gemeinden liegt nicht vor, da die gemeindliche Zuständigkeit für<br />

alle örtlichen Angelegenheiten weiterhin gegeben ist.<br />

Eingriffe in die Planungshoheit einzelner Gemeinden sind nur zulässig, soweit<br />

sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl.<br />

BVerfGE 56, 298/313 f). Den Gemeinden dürfen Aufgaben mit relevantem<br />

örtlichen Charakter nur bei überwiegenden Gründen <strong>des</strong> Gemeininteresses<br />

entzogen werden. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das<br />

Willkürverbot (vgl. BVerfGE 26, 228/244). Eine Beeinträchtigung der<br />

Planungshoheit durch die direkte Störung von gemeindlichen Planungen ist<br />

nicht erst bei Eingriffen in rechtsverbindliche Bauleitpläne gegeben, sondern<br />

schon bei einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung.<br />

Die Eingriffe in die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden wie z.B.<br />

Blankenfelde / Mahlow, Dahlewitz, Schulzendorf oder Eichwalde durch<br />

Untersagung der Aufstellung von Bauleitplänen sind auf die Beschränkungen<br />

<strong>des</strong> LEP SF zurückzuführen. Mit dem LEP SF wird das Ziel verfolgt, vom<br />

Ausbauvorhaben betroffene Flächen freizuhalten. Damit ist das beantragte<br />

Ausbauvorhaben ursächlich für die Aufstellung <strong>des</strong> LEP SF und damit mittelbar<br />

auch für die Eingriffe in die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden. Daraus<br />

folgt zwar kein absoluter Abwehranspruch gegen fachplanerische Vorhaben,<br />

jedoch der Schut<strong>zum</strong>fang, dem durch das Abwägungsgebot Rechnung zu<br />

tragen ist.<br />

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