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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Außerdem wurde eingewendet, dass Tagesordnungspunkte abgeschlossen<br />

worden seien, ohne dass die angesprochenen Punkte geklärt worden seien.<br />

Auch sei durch das Schließen der Rednerliste den Einwendern die Möglichkeit<br />

genommen worden, zu früheren Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.<br />

Außerdem wurde gefordert, die Erörterungszeiten auch auf arbeitsfreie Zeiten<br />

auszudehnen, um Berufstätigen Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.<br />

Ein erheblicher Streitpunkt im Rahmen der Erörterung war die Frage, ob die<br />

Durchführung der Erörterung durch das Lan<strong>des</strong>amt für Bauen, Verkehr und<br />

Straßenwesen als brandenburgische Behörde auf dem Hoheitsgebiet <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Berlin zulässig sei und ob jedenfalls eine Zustimmung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Berlin erforderlich sei.<br />

Die Anhörungsbehörde geht davon aus, dass eine themenbezogene Erörterung<br />

zulässig und aufgrund der großen Anzahl von Einwendungen<br />

war.<br />

auch geboten<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Erörterungstermins hat der Verhandlungsleiter die Sache mit<br />

den Beteiligten zu erörtern (5 68 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 5 73 Abs. 6, S. 6 VwVfG<br />

Bbg); die Entscheidung hinsichtlich der Festlegung und Gestaltung <strong>des</strong><br />

Erörterungstermins steht dabei im Ermessen der Anhörungsbehörde.<br />

Der Verhandlungsleiter hat bei der Gestaltung <strong>des</strong> Erörterungstermins das Ziel,<br />

einerseits zu gewährleisten, in angemessener Zeit zu einem Abschluss der<br />

Verhandlung zu kommen und andererseits dem Begehren der Beteiligten nach<br />

möglichst umfassendem rechtlichen Gehör Rechnung zu tragen. Dabei muss<br />

das rechtliche Gehör insoweit befriedigt werden, als das zur sachgerechten<br />

Wahrnehmung der Interessen der Beteiligten notwendig ist.<br />

(StelkensLBonWSachs, VwVfG, 5. Auflage, 5 68 Rn 23)<br />

Den äußeren Ablauf der Erörterung schreibt das Gesetz nicht vor. Bei der<br />

Planung sind jedoch die vorgenannten Grundsätze zu berücksichtigen.<br />

Eine Aufteilung der in dem Verfahren eingegangenen Einwendungen in einzelne<br />

Themenkomplexe ist zulässig (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage. 5 73 Rn 97<br />

unter Hinweis auf Mannheim, VBIBW 1990, 59) und eine sachthemenbezogene<br />

Erörterung wurde den vorgenannten Grundsätzen am besten gerecht.<br />

Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der erhobenen<br />

Ein Wendungen, die oftmals gleiche oder ähnliche Argurnen te enthalten. Eine<br />

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