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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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II. Planungsgrundlagen, Konsensbeschluss,<br />

Standortentscheidung, Lan<strong>des</strong>planung,<br />

Bauleitplanung<br />

<strong>Ergebnis</strong> der Anhörung<br />

Als ein wesentliches <strong>Ergebnis</strong> <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> ist festzuhalten, dass<br />

der von den Vorhabensträgern vorgesehene Standort Schönefeld für den<br />

Single-Flughafen Berlin/Brandenburg den zentralen Konfliktpunkt für den<br />

weitaus größten Teil der Einwender und die überwiegende Anzahl der<br />

beteiligten Kommunen bildet. Diese Wirkung hat sich noch verstärkt, nachdem<br />

das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 24.08.2001 - 3 D<br />

4/99.NE - die Festlegung <strong>des</strong> Zieles 6.51 der Anlage zur Verordnung über den<br />

gemeinsamen Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum<br />

Brandenburg-Berlin (LeP e. V.) vom 02. März 1998 (GVBI. II/ 98, S. 186) für<br />

nichtig erklärt hat und in seiner Entscheidung vom 20.03.2002 - 3 D 26/99.NE -<br />

erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Zustandekommens <strong>des</strong> § 19 Abs.<br />

11 <strong>des</strong> gemeinsamen Lan<strong>des</strong>entwicklungsprogrammes der Länder Berlin und<br />

Brandenburg (LEPro) vom 04. Februar 1998 (GVBI. l/98, S. 14) geäußert und<br />

dazu das Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht angerufen hat (Vorlagebeschluss nach Art.<br />

113 Nr. 3 Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg und Art. 100 Grundgesetz).<br />

Die Kritik richtet sich vor allem darauf, dass im Raumordnungsverfahren 1994<br />

für das Projekt BBI der Standort Schönefeld als ungeeignet beurteilt und<br />

statt<strong>des</strong>sen der Standort Sperenberg bevorzugt wurde. Zwar seien die Projekte<br />

nicht identisch, gleichwohl könnten die maßgeblichen Kriterien auch auf das<br />

nunmehr beantragte Vorhaben übertragen werden. Bei erneuter Prüfung käme<br />

man <strong>zum</strong> gleichen <strong>Ergebnis</strong>, <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t müsse aber der Standort Schönefeld<br />

als ungeeignet ausgewiesen werden. Weiterer erheblicher Kritikpunkt ist das<br />

Zustandekommen der Standortentscheidung, die ohne (ausreichende)<br />

Beteiligung der Betroffenen und der Gemeinden im sog. ,,Konsensbeschluss“<br />

getroffen und in den o. g. lan<strong>des</strong>planerischen Grundlagen - ohne ausreichende<br />

Abwägung - lediglich nachvollzogen worden sei. Überdies fehle die Darstellung<br />

der Standortalternativen und der Gründe für die Standortauswahl in den<br />

Planfeststellungsunterlagen. Es handele sich um einen Neubau eines<br />

Flughafens und das beantragte Vorhaben beeinträchtige in erheblichem Maße<br />

die Planungshoheit der Gemeinden.<br />

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