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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Waldumwandlungen einhergehen und ob diese nach 5 8 Abs. 3 LwaldG<br />

ausgeglichen werden sollen.<br />

3. Mängel bei der Eingriffsdarstellung<br />

3.1 Eingriffe durch Festlegung von Hindernisfreiflächen nicht als<br />

Waldumwandlung dargestellt<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> Amtes für Forstwirtschaft Königs Wusterhausen sind die<br />

Eingriffe, die durch Aufwuchsbeschränkungen in den Hindernisfreiflächen<br />

ausgelöst werden, nicht korrekt bewertet und dargestellt worden (Stellung-<br />

nahme Abs. 14 bis 21).<br />

Das Amt ist der Meinung, dass der Wald hier umgewandelt werden müsse, da<br />

eine Aufwuchsbeschränkung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft<br />

widerspreche. Der Fortfall der natürlichen Sukzession und der Einschlag vor<br />

Hiebsreife entspräche einer Plantagenwirtschaft. Es müsse eine andere<br />

Nutzungsart geschaffen werden - dies sei in die Bilanzierung einzustellen.<br />

Auch fehle hinsichtlich der Aufwuchsbeschränkungen und zeitweiligen<br />

Waldumwandlungen eine detaillierte Konfliktanalyse hinsichtlich der<br />

Schutzgüter Flora, Fauna, (insgesamt Ökologie) Mensch und deren<br />

Wechselbeziehungen. Es fehlten auch Aussagen <strong>zum</strong> Verlust der lan<strong>des</strong>-<br />

kulturellen Bedeutung dieser Waldstücke und zur Verminderung der<br />

Erholungseignung. Die Beschränkungen würden Artenverarmungen und eine<br />

Veränderung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> bewirken. Eine Kompensation von 1 : 1 sei<br />

für diese Eingriffe nicht angemessen.<br />

Das Amt moniert weiterhin, dass unklar sei, ob weitere Eingriffe in den Wald<br />

erfolgen müssten, denn die TdV hätten in den Plänen darauf hingewiesen, dass<br />

weitere Beschränkungen möglich seien, wenn eine Sonderregel mit der DFS<br />

nicht zustande käme (<strong>Stellungnahme</strong> Abs. 17).<br />

Die TdV sind der Ansicht, dass sich die Aufwuchsbeschränkung durch einen<br />

Waldumbau im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 4<br />

LWaldG realisieren ließe. Dabei würden die Flächen auch nicht den Status als<br />

Wald nach § 2 LWaldG verlieren. Einer Waldumwandlung bedürfe es nicht. Für<br />

diese Eingriffe sei eine Kompensation in Höhe von 1 : 1 angemessen. In<br />

besonderen Fällen sei auch ein höheres Kompensationsverhältnis gewählt<br />

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