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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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als ,,offensichtlich“ besser geeignet aufdrängen müsste (BVerwG Urteil vom<br />

05.12.1986 in BVerwGE 75, 214). Für die Berücksichtigung von<br />

Standortalternativen kommt es daher darauf an, rechtsmindernde Eingriffe<br />

soweit wie möglich zu vermeiden.<br />

Nach Ansicht der Anhörungsbehörde ist der Nachweis, dass es keine sich<br />

aufdrängenden oder sich anbietenden anderen Standorte für den Ausbau <strong>des</strong><br />

Flughafens gibt, noch nicht in ausreichendem Maße geführt. Dies ist aber nach<br />

den Grundsätzen <strong>des</strong> rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erforderlich (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 22.03.1974 -4 C 42.73). Die TdV haben nunmehr mit<br />

Schreiben vom 21.05.2002 mitgeteilt, dass sie darstellen werden, dass ,,sich<br />

aufdrängende Alternativen“ <strong>zum</strong> zur Planfeststellung beantragten Ausbau <strong>des</strong><br />

Flughafens nicht bestehen.<br />

Die Anhörungsbehörde empfiehlt der Planfeststellungsbehörde, dre m<br />

Nofwendigkeit einer Alternativenprüfung im Planfeststellungsverfahren<br />

eingehend zu untersuchen.<br />

4. Erforderlichkeit eines neuen Raumordnungsverfahrens<br />

Die Einwender und Betroffenen halten die Durchführung eines neuen<br />

Raumordnungsverfahrens für das beantragte Vorhaben für erforderlich, da<br />

verbindliche Ziele der Raumordnung nicht vorlägen.<br />

Die TdV halten eine Betrachtung von Standortalternativen auf der Grundlage<br />

der Durchführung eines neuen Raumordnungsverfahrens gemäß $j 15 Abs. 2<br />

ROG/$j 16 Abs. 2 LPIG nicht für erforderlich, da diese bereits auf anderer<br />

raumordneristher Grundlage hinreichend gewährleistet sei. Dies gelte<br />

insbesondere, weil das beantragte Vorhaben den Zielen der Raumordnung<br />

entspreche. Die Raumverträglichkeit <strong>des</strong> Vorhabens sei durch die verbindlichen<br />

Ziele der Raumordnung und die Optimierung <strong>des</strong> Vorhabens durch die<br />

Konfigurationsanalyse in der rechtlich gebotenen Weise gewährleistet. Der<br />

Konsensbeschluss der drei Gesellschafter aus dem Jahre 1996, der den<br />

Ausbau <strong>des</strong> Standortes Schönefeld vorsieht, sei eine verkehrspolitische<br />

Entscheidung, die lan<strong>des</strong>planerisch umgesetzt bzw. abgesichert worden sei.<br />

Die GL hat gegenüber der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom<br />

04.06.1997 als auch auf Nachfrage der Anhörungsbehörde am 09.10.2001<br />

mitgeteilt, dass mit § 19 Abs. 11 LEPro und LEP SF verbindliche Ziele der<br />

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