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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Flächeninanspruchnahmen, wobei es für den Schutz <strong>des</strong> eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetriebs aus Art. 14 GG nicht darauf ankommt, ob es sich<br />

dabei um Eigentum oder Pachtland handelt, das für den Betrieb bewirtschaftet<br />

wird (BVerwG vom 17.11.1995 5 S 334/95 in NVwZ-RR 1997, 85). Unter<br />

Beachtung der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen auch freiheitssichernden<br />

Substanzgarantie <strong>des</strong> Eigentums in der Hand <strong>des</strong> konkreten Eigentümers kann<br />

allein das Ausmaß, der Entziehung <strong>des</strong> als Grundlage eines Betriebes<br />

vorhandene Grund und Boden, darüber bestimmen, ob auch in die<br />

Existenzfähigkeit eines Betriebes eingegriffen wird oder nicht (BVerwG 4 S<br />

25/90 vom 31. IO. 1995 in NUR 1994, 209-311).<br />

Zudem wird die Grundstücksinanspruchnahme zu einer Zerschneidurig der<br />

Bewirtschaftungsflächen führen, was weitere Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Betriebes<br />

mit sich bringt. Im Einzelnen sollte hierzu das noch ausstehende<br />

Sachverständigengutachten ausgewertet werden.<br />

Nach dem Willen <strong>des</strong> TdV und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . soll eine<br />

Existenzvernichtung durch eine einvernehmliche Lösung, die außerhalb <strong>des</strong><br />

Planfeststellungsbeschlusses gesucht wird, abgewendet werden.<br />

Aus Sicht der Anhörungsbehörde wird empfohlen, im Zeitpunkt der<br />

Planfeststellung zu überprüfen, ob die Verträge tatsächlich abgeschlossen<br />

worden sind und keine weitergehenden Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

bestehen.<br />

Es bleibt zu prüfen, ob mit der Umsiedlung und Ersatzlandbeschaffung das<br />

Problem der Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen gelöst ist oder<br />

ob noch weiterhin eine Zerschneidurig von Versorgungswegen besteht. Ggf ist<br />

über die Anlegung von Wirtschaftswegen zur Erreichung der Nutzflächen oder<br />

falls dies untunlich ist, über eine Entschädigung der Mehraufwendungen zu<br />

entscheiden.<br />

Bezüglich der Frage der Grundwasserabsenkung wird empfohlen, durch<br />

geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigungen<br />

entstehen. Im Wege <strong>des</strong> Grundwassermonitorings müsste eine Überprüfung der<br />

aktuellen Gegebenheiten erfolgen. Sollte es gleichwohl zu der von . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . befürchteten Grundwasserabsenkung kommen und diese nicht<br />

unerhebliche Auswirkungen auf den Betrieb haben, so wäre eine Entschädigung<br />

gern. 5 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG in Betracht zu ziehen.<br />

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