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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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dafür sorgen, dass die Planung für den neuen Standort durchgeführt<br />

werde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . solle alle erforderlichen Arbeiten<br />

beauftragen und durchführen lassen (Bauvoranfrage, Bauantrag und<br />

Baumaßnahmen), während der TdV für die dadurch entstehenden<br />

Kosten aufkommen werde.<br />

Verbunden damit sei der Erwerb <strong>des</strong> Hofgrundstücks und der<br />

umliegenden Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - voraussichtlich bis<br />

Frühjahr 2002. Dieser Vertrag könne erst beurkundet werden, wenn die<br />

erforderliche Zustimmung der Aufsichtsräte vorliege.<br />

Die Flächen, für die zu schließenden Pachtverträge sollten den tatsächlichen<br />

Flächenverlust weitgehend ersetzen. Die mittelbare Betroffenheit stehe derzeit<br />

noch nicht fest. Weiterhin wurde vorgeschlagen, für die geplante Umsiedlung<br />

<strong>des</strong> Betriebes gemeinsam ein Planungsbüro auszusuchen. Die Kosten für die<br />

Umsiedlung wolle der TdV (Flughafen) übernehmen. Es sei davon auszugehen,<br />

dass bei Abschluss eines Pachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . innerhalb eines Jahres nach Abschluss <strong>des</strong> neuen Vertrages der<br />

Anspruch auf Erwerb nach dem EALG gestellt werden könne und die BVVG<br />

diesem Antrag entsprechen würde. Ansonsten bestünde insoweit ein<br />

Entschädigungsanspruch.<br />

Falls die Grundwasserabsenkung zu Schäden bei der landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung führe, sei das durch finanzielle Maßnahmen auszugleichen.<br />

Aufgrund der umfangreichen Flächeninanspruchnahmen (rund 43, 53 %) ist hier<br />

von einer Existenzgefährdung <strong>des</strong> Betriebes auszugehen.<br />

Art. 14 Grundgesetz (GG) schützt das Recht am Eigentum. Eigentum ist jede<br />

vermögenswerte Rechtsposition <strong>des</strong> Einzelnen. Das Grundrecht auf Eigentum<br />

umfasst neben dem Schutz vor Enteignung als finalen Zugriff <strong>des</strong> Staates aus<br />

Art. 14 Abs. 3 GG auch den Schutz gegen mittelbare Eingriffe - auch in den<br />

einaerichteten und ausaeübten Gewerbebetrieb - aus Art. 14 Abs. 1 GG.<br />

v v<br />

Da die Planfeststellung keinen<br />

den jeweiligen Betrieb mit sich<br />

Abs. 3 GG nicht eröffnet<br />

finalen Eingriff (in Form einer Enteignung) auf<br />

bringt, ist der Anwendungsbereich <strong>des</strong> Art. 14<br />

Vielmehr fällt die Beeinträchtigung der<br />

Betriebsausübung unter den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Art. 14 Abs. 1 GG.<br />

Vorliegend ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

gegeben. Dieser ergibt sich schon aus den geplanten erheblichen<br />

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