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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Brandenburg-Berlin (LEP <strong>eV</strong>) beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens war<br />

eine als Ziel der Raumordnung und Lan<strong>des</strong>planung bezeichnete Festlegung <strong>des</strong><br />

gemeinsamen Lan<strong>des</strong>entwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum<br />

Brandenburg-Berlin, an dem die Gemeinden nicht ordnungsgemäß beteiligt<br />

worden seien, wodurch ihre Planungshoheit verletzt worden sei. Das Ziel <strong>des</strong><br />

LEP <strong>eV</strong> 6.51 lautet: ,,Zur Deckung <strong>des</strong> Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und<br />

Berlin sind die Planung und der Ausbau <strong>des</strong> internationalen Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld vordringlich zu betreiben. Damit soll gleichzeitig das<br />

vorhandene Flughafensystem Berlin - Tegel -Tempelhof und Berlin Schönefeld<br />

abgelöst werden. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsnachfrage sind<br />

ausreichende Flächen für Erhalt und Ausbau <strong>des</strong> bestehenden<br />

Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld freizuhalten. Die lan<strong>des</strong>planerische<br />

Absicherung der ggf. über den Bestand <strong>des</strong> Flughafengelän<strong>des</strong> hinaus<br />

erforderlichen Flächen bleibt einer Fortschreibung <strong>des</strong> LEP <strong>eV</strong> auf der<br />

Grundlage eines ergänzend aufzustellenden Lan<strong>des</strong>entwicklungsplanes in<br />

enger Anbindung an die luftverkehrsrechtliche Fachplanung vorbehalten“.<br />

Am 24. August 2001 hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für das<br />

Land Brandenburg (OVG) in seinem Urteil Aktenzeichen 3 D 4/ 99.NE<br />

entschieden, dass die Festlegung <strong>des</strong> Zieles 6.51 der Anlage zur Verordnung<br />

über den gemeinsamen Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan für den engeren<br />

Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin nichtig ist.<br />

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ungültigkeit der<br />

Festlegung 6.51 LEP <strong>eV</strong> auf einem Verfahrensfehler beruht, da die gesetzliche<br />

Verpflichtung zur Beteiligung der Gemeinden im Erarbeitungsverfahren verletzt<br />

worden ist. Darüber hinaus ist die Festlegung 6.51 auch in Ermangelung einer<br />

ordnungsgemäßen Abwägung ungültig. In den Zielen spiegelt sich eine<br />

Abwägung zwischen den durch die Grundsätze der Raumordnung beinhalteten<br />

Belangen wider. Sie sind damit anders als die Grundsätze der Raumordnung<br />

nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der<br />

Entwicklung der Planungsräume das <strong>Ergebnis</strong> lan<strong>des</strong>planerischer Abwägung<br />

und somit lan<strong>des</strong>planerische Letztentscheidungen. Es konnte hier keine<br />

gerechte Abwägung aller für die Aufstellung eines Ziels der Raumordnung und<br />

Lan<strong>des</strong>planung erforderlichen Gesichtspunkte vorausgegangen sein, weil die<br />

von der Festlegung betroffenen Gemeinden nicht zuvor angehört worden sind.<br />

Auch der sog. Konsensbeschluss der Gesellschafter der BBF kann nicht allein<br />

das Entscheidungsergebnis bestimmen. Es war für das Gericht nicht erkennbar,<br />

dass sich der Verordnungsgeber mit den Argumenten für und gegen den<br />

Standort Schönefeld als Flughafenstandort inhaltlich auseinandergesetzt hat.<br />

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