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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Kurzstreckenluftverkehrs ist zugunsten <strong>des</strong> Eisenbahnfernverkehrs erheblich zu<br />

verringern.<br />

Die Anhörungsbehörde hat aufgrund der Entscheidung <strong>des</strong> OVG Frankfurt<br />

(Oder), das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung <strong>des</strong><br />

Verfassungsgerichts <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg einzuholen, geprüft, ob diese<br />

Auswirkungen auf das anhängige Anhörungsverfahren hat. Dazu hat sie mit<br />

Schreiben vom 04.04.2002 die TdV zur <strong>Stellungnahme</strong> aufgefordert und<br />

gleichzeitig um Mitteilung gebeten, ob und ggf. welche weiteren Folgerungen<br />

aus dortiger Sicht aus der Entscheidung <strong>des</strong> OVG Frankfurt (Oder) zu ziehen<br />

sind, insbesondere ob sie Änderungen bzw. Ergänzungen <strong>des</strong> Antrages<br />

beabsichtigen.<br />

Die TdV haben mit Schreiben vom 2504.2002 und ergänzend am 21.052002<br />

mitgeteilt, dass die Entscheidung <strong>des</strong> OVG Frankfurt (Oder) für sie keine<br />

Veranlassung gebe, den Planfeststellungsantrag zu ändern. Das Ziel <strong>des</strong> § 19<br />

Abs. 11 LEPro gelte fort. Sie ’ verweisen dazu auf frühere<br />

Verfassungsbeschwerden gegen § 19 Abs. 11 LEPro, die ohne Erfolg geblieben<br />

seien. Mit dem Planfeststellungsantrag sei eine Konfigurationsanalyse vorgelegt<br />

worden, welche alle möglichen Alternativen zur Anpassung der geplanten<br />

zusätzlichen Start- und Landebahn in die Umgebung <strong>des</strong> Flughafens<br />

Schönefeld untersucht habe. Für sie stelle sich keine, insbesondere keine sich<br />

aufdrängende Alternative zu dem beantragten Ausbauvorhaben dar. Eine auf<br />

die Entscheidung <strong>des</strong> OVG Frankfurt (Oder) gestützte Aussetzung <strong>des</strong><br />

Planfeststellungsverfahrens scheide mangels Vorgreiflichkeit der dem<br />

Verfassungsgericht Brandenburg vorgelegten Frage aus. Im o. g. Schreiben<br />

vom 21.05.2002 teilten sie mit, dass sie gegenüber der<br />

Planfeststellungsbehörde erneut darstellen würden, dass es keine ,,sich<br />

aufdrängende Alternativen“ <strong>zum</strong> zur Planfeststellung nachgesuchten Ausbau<br />

<strong>des</strong> Flughafens Schönefeld gäbe.<br />

Nach Ansicht der Anhörungsbehörde haben sich hinsichtlich der<br />

Planungsgrundlagen seit der Einreichung <strong>des</strong> Antrages auf Ausbau <strong>des</strong><br />

Flughafens Schönefeld am 17. 12. 1999 teilweise Änderungen ergeben.<br />

Das Ziel 6.5.1 <strong>des</strong> LEP <strong>eV</strong> wurde für nichtig erklärt und entfällt als verbindliches<br />

Ziel der Raumordnung. Für den Fall, dass das Verfassungsgericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Brandenburg das Ziel <strong>des</strong> 5 19 Abs. 11 LEPro für verfassungswidrig erklärt und<br />

damit in der Konsequenz auch das OVG Frankfurt (Oder) die Nichtigkeit <strong>des</strong><br />

LEP SF feststellt, entfiele ein dem Antrag auf Ausbau <strong>des</strong> Flughafens<br />

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