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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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von Parks vorgesehen (so die TdV im Erörterungstermin am 23.08.2001, Seite<br />

10 und 11).<br />

Dies wird von mehreren Trägern öffentlicher Belange, wie der Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung Berlin (Abs. 38, 39 und 47), den Berliner Forsten (Abs. 56),<br />

dem Lan<strong>des</strong>büro anerkannter Naturschutzverbände (Abs. 10 - 13), dem<br />

Bezirksamt Treptow-Köpenick (z.B. <strong>Stellungnahme</strong> Köpenick vom 29.06.2000<br />

Abs. 10) und von vielen Einwendern und Betroffenen kritisiert. Das alleinige<br />

Abstellen auf die Aussagen <strong>des</strong> lärmmedizinischen Gutachtens wird in Zweifel<br />

gezogen. Eine erhebliche Beeinträchtigung finde nicht erst statt, wenn der<br />

Aufenthalt in den Erholungsgebieten aus medizinischer Sicht als ,,schädlich“<br />

eingestuft wird. Vielmehr führe eine Lärmbelästigung weit unterhalb der<br />

Schädlichkeitsschwelle bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der<br />

Erholungsfunktion. Ungefähr 2.000 ha Erholungsgebiete (Erholungswald und<br />

Köpenicker Seengebiet) seien durch Verlärmung betroffen.<br />

Hier hat die Erörterung am 20. und 23.08.2001 sowie 2509.2001 gezeigt, dass<br />

die Beurteilung der Verlärmung im LBP und in der UVS sehr fragwürdig ist. In<br />

der UVS wurde eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion da<br />

angenommen, wo das lärmmedizinische Gutachten eine erhebliche Belästigung<br />

ansetzt. Die Gutachter haben nicht selbst geprüft, welche Maßstäbe hinsichtlich<br />

der Erholung in der Freizeit anzulegen sind. Der lärmmedizinische Gutachter<br />

Prof. Dr. Dr. Jansen erklärte für die TdV im Termin am 2509.2001 deutlich,<br />

dass er nur die körperliche Erholung nach Lärmreizen im medizinischen Sinne<br />

beurteilen könne und in seinem Gutachten keine Untersuchungen zur<br />

Verminderung der Erholungsfunktion der Landschaft gemacht habe. Nach<br />

seiner Ansicht solle dies in der UVS gesondert untersucht werden. Für die<br />

Abstufung um eine Wertstufe konnte nach Ansicht der Anhörungsbehörde im<br />

Erörterungstermin keine überzeugende Begründung angegeben werden.<br />

Aus Sicht der Anhörungsbehörde muss hier eine Neubegutachtung erfolgen. Es<br />

muss kritisch überprüft und begründet werden, ob an dem hier dargestellten<br />

Wert von Leq3 62 dB(A) für eine kompensationsbedürftige Beeinträchtigung der<br />

Erholungsfunktion festgehalten werden kann, oder ob nicht eine differenziertere<br />

Betrachtung verschiedener Lärmzonen angezeigt ist. Der Ausgleich eines so<br />

erheblichen Eingriffs durch Anlage von Parks erscheint der Schwere der<br />

Beeinträchtigung tatsächlich nicht ganz angemessen.<br />

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