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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Die TdV haben im Gutachten M 3 die Berechnungen nach dem Fluglärmgesetz<br />

und der dazu als Anlage dienenden AzB an zivilen und militärischen<br />

Flugplätzen, in der Fassung aus dem Jahre 1984, vorgelegt und die<br />

voraussichtlichen Schutzzonen dargestellt.<br />

Danach ändern sich die für den Flughafen Schönefeld veröffentlichten<br />

Schutzzonen sowohl in ihrer Ausdehnung als auch in ihrer Kontur signifikant.<br />

Die Änderung der Kontur geht dabei im Wesentlichen auf den Bau der neuen<br />

Start- und Landebahn zurück, die Änderung der Ausdehnung auf die steigende<br />

Zahl der Flugbewegung der bestehenden Start- und Landebahn Süd.<br />

Sowohl die Flächen innerhalb der Schutzzone 1 (Leq4 2 75 dB(A)) als auch<br />

innerhalb der Schutzzone 2 (Leq4 _> 67 dB(A)) dehnen sich um ein Mehrfaches<br />

aus. Nach Angaben der TdV im Vergleich zwischen den Zeithorizonten 2007 ff.<br />

und 2007 und das Fünffache, für den Zeithorizont 20XX zusätzlich um das<br />

Doppelte. Innerhalb der Lärmschutzzone 1 befindet sich derzeit und auch<br />

künftig keine Wohnbebauung. Innerhalb der Lärmschutzzone 2 leben nach<br />

Angaben der TdV gegenwärtig keine, im Prognosezeitraum 20XX 3.160<br />

Menschen. Die Ortschaften Selchow, Kienberg und Siedlung Hubertus liegen<br />

demnach vollständig in der Schutzzone 2.<br />

Das Fluglärmgesetz ist nach 5 1 Satz 1 Nr. 1 auf zivile Verkehrsflughäfen, die<br />

dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, anwendbar. Andere Pegelwerte für<br />

die Festsetzung der Schutzzonen können erst nach Inkrafttreten eines neuen<br />

oder eines Änderungsgesetzes zugrundegelegt werden. Es ist dabei Aufgabe<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers über die Geltung der Bestimmung auf bestehende und in<br />

Planung befindliche zivile Verkehrsflughäfen zu befinden. Bis dahin müssen die<br />

rechtsanwendenden Behörden die vom Gesetz vorgegebenen Rechtsfolgen,<br />

insbesondere die Bauverbote nach 5 5 Fluglärmgesetz aus der Qualifikation als<br />

Schutzzone ziehen.<br />

Nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligten sind die<br />

Schutzzonen nach Fluglärmgesetz nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz<br />

der Bevölkerung vor den Belastungen durch Fluglärm zu gewährleisten. Für die<br />

Beurteilung der tatsächlich zu erwartenden Lärmbelastung ist darüber hinaus<br />

aber auch zu berücksichtigen, dass die nach der Azß 84 ermittelten Prognosen<br />

nur eingeschränkt herangezogen werden können. Denn die Azß berücksichtigt<br />

nicht die neuen, deutlich leiseren Flugzeugtypen, die in den Flugzeuggruppen<br />

nicht oder nur unterrepräsentiert sind. Außerdem wird darin die Anwendung <strong>des</strong><br />

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