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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Bel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestehen zwischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . teilweise<br />

wechselseitige Beziehungen, die sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . insgesamt<br />

auswirken. So ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

................ abhängig, weil .....................................................................<br />

...................................... ...... eine zentrale Bedeutung. Daher ist für eine<br />

Bewertung der Beeinträchtigungen für diesen landwirtschaftlichen Betrieb eine<br />

Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich. Seitens <strong>des</strong> TdV<br />

(Flughafen) wurde insoweit ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben,<br />

das abzuwarten ist.<br />

Auch die Frage der Erreichbarkeit der verschiedenen Nutzungsbereiche über<br />

entsprechende Wirtschaftswege muss abschließend geklärt sein. Der durch das<br />

Vorhaben entstehende Umweg zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von<br />

IO km ist wirtschaftlich betrachtet erheblich und liegt oberhalb der<br />

Zumutbarkeitsschwelle i. S. d. 5 74 Abs. 2 VwVfG Bbg, da<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dies ist ggf. durch angemessene<br />

Entschädigung in Geld gern. 5 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg auszugleichen.<br />

Bezüglich der Frage der Grundwasserabsenkung wird empfohlen, durch<br />

geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigungen<br />

entstehen. Im Wege <strong>des</strong> Grundwassermonitorings müsste eine Überprüfung der<br />

aktuellen Gegebenheiten erfolgen. Sollte es gleichwohl zu der von . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . befürchteten Grundwasserabsenkung kommen und diese nicht<br />

unerhebliche Auswirkungen auf den Betrieb haben, so wäre eine Entschädigung<br />

gern. 5 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG Bbg in Betracht zu ziehen.<br />

13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

........................................................... bewirtschaftet im Süden <strong>des</strong><br />

Flug hafengelän<strong>des</strong> ca. 3.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. ................ trägt<br />

insbesondere vor, dass die Betriebsfläche durch Flächenentzug und<br />

Nutzungseinschränkungen um ca. 15,95 ha vermindert werde. Durch die<br />

Versiegelung großer Flächen beim Bau der Start- und Landebahnen werde die<br />

Ableitung von Oberflächenwasser in den Zülowgraben stark verringert und<br />

dadurch ein Absinken der Grundwasserbestände im Großmachnower See<br />

bewirkt, wodurch die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in der<br />

Ertragsfähigkeit und -Sicherheit stark betroffen seien.<br />

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