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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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15. Weitergabe von Daten<br />

Es wurde eingewendet, dass eine unverschlüsselte Weitergabe von Daten im<br />

Rahmen der Weitergabe von Einwendungen an die TdV datenschutzrechtlich<br />

nicht zulässig sei und zu unterbleiben habe. Weder die Antragstellerseite noch<br />

von ihr beauftragte Dritte würden das Vertrauen der Einwenderseite genießen.<br />

Nach Ansicht der TdV lässt sich ein rechtlicher Anspruch auf Anonymisierung<br />

von Einwendungen vor ihrer Weitergabe nicht begründen und ist eine generelle<br />

Anonymisierung im Interesse eines effizienten Planfeststellungsverfahrens auch<br />

nicht sinnvoll. Denn um die auftretenden Konflikte bewerten und lösen zu<br />

können, müsse vielfach auf die individuelle Situation <strong>des</strong> Einwendungsführers<br />

eingegangen werden, wozu unter Umständen erforderlich sei, den individuellen<br />

Fall direkt den TdV zur Beantwortung zuzuleiten.<br />

Nach Ansicht der Anhörungsbehörde war die nicht anonymisierte Weitergabe<br />

der Einwendungen an die Träger <strong>des</strong> Vorhabens im vorliegenden Verfahren<br />

zulässig.<br />

Alle mit persönlichen Daten in Berührung kommenden Personen mussten eine<br />

Datenschutzerklärung unterschreiben. Dies wurde den jeweiligen<br />

Datenschutzbeauftragten angezeigt. Die Datenschutzmaßnahmen beim TdV<br />

sind nach Aussage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts, <strong>des</strong> Datenschutz-<br />

beauftragten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg und <strong>des</strong> Petitionsausschusses<br />

ausreichend.<br />

Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe nicht anonymisierter Einwendungen ergibt<br />

sich auch aus dem Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts vom 14.08.2000,<br />

11 VR 1 O/OO, der die nicht anonymisierte Weitergabe von Einwendungen im<br />

hiesigen Verfahren <strong>zum</strong> Gegenstand hatte. Die Verfassungsbeschwerde gegen<br />

den vorbenannten Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts wurde vom<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht nicht angenommen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht führte aus, dass es sich bei den Einwendungen,<br />

deren Weitergabe beabsichtigt wurde, gerade um Daten handle, die die<br />

Einwender selbst mit dem Ziel in das Verfahren eingebracht haben, dass sie bei<br />

der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag berücksichtigt werden.<br />

Diesem Ziel diene die Weitergabe der Einwendungen an die Vorhabensträger,<br />

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