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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Da der Nachtschlaf von den in den Schlafräumen vorherrschenden<br />

Lärmimmissionen abhängig ist, muss min<strong>des</strong>tens durch passive<br />

Schallschutzmaßnahmen, d.h. Einbau von schallabsorbierenden Fenstern,<br />

Verbesserung der Schalldämmung der Gebäudeumfassungsteile, Einbau von<br />

Lüftern, die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet werden. Für die der 16.<br />

BlmSchV unterliegenden Lärmquellen ist der Vorrang <strong>des</strong> aktiven<br />

Schallschutzes nach 5 41 BlmSchG zu beachten. Neben der Bestimmung der<br />

Schutzziele sollte berücksichtigt werden, dass die von den TdV prognostizierten<br />

Lärmimmissionen wesentlich von dem prognostizierten Verkehrsaufkommen in<br />

der Nacht abhängen. Da die Kapazität der geplanten Flugbetriebsflächen<br />

deutlich mehr Nachtflüge zulässt als erwartet, muss nach Einschätzung der<br />

Anhörungsbehörde durch Schutzauflagen gewährleistet sein, dass die Anzahl<br />

der prognostizierten Nachtflüge nicht überschritten wird, sogenannte<br />

Lärmkontingente eingerichtet werden oder der Lärmschutz entsprechend<br />

ausgeweitet wird.<br />

Die Einholung eines weiteren Gutachtens erscheint nur dann sinnvoll, wenn<br />

dabei auf neuere Untersuchungen zurückgegriffen werden kann (vgl. Jansen in<br />

M 8 Nr. 2.3.1. -S. 30), weil aus Sicht der Anhörungsbehörde die<br />

unterschiedlichen Auffassungen ausreichend durch die beteiligten Experten<br />

repräsen fiert waren. Hilfreich könnten in diesem Zusammenhang die<br />

Erkenntnisse aus der derzeit laufenden Studie <strong>des</strong> Deutschen Zentrums für<br />

Luft- und Raumfahrt e.V. -A/achtfluglärmwirkungen- sein. Des weiteren wird<br />

vorgeschlagen, sich an den Handlungsoptionen für eine zukünftige<br />

Lärmschutzpolitik, wie sie der Rat der Sachverständigen in seinem Gutachten<br />

Umwelt und Gesundheit aus dem Jahre 7999 formuliert hat, zu orientieren und<br />

die Einhaltung, min<strong>des</strong>tens der kurz- und mittelfristigen Umweltqualitätsziele<br />

anzustreben und die dort als besonders sensibel bezeichneten Tagesrandzeiten<br />

(z.B. die Einschlafzeit der Kinder zwischen 19:OO Uhr und 22:00 Uhr) zu<br />

schützen.<br />

32 . Erhebliche Belästigung<br />

Nach Meinung einer anderen stark vertretenen Gruppe ist die Bestimmung der<br />

Schutzziele nach medizinischen Gesichtspunkten nicht sachgerecht. Diese<br />

Gruppe, überwiegend repräsentiert von den Gutachtern Prof. Dr. Guski und Dr.<br />

Kastka, fordert die Bestimmung der Schutzziele unter Zuhilfenahme <strong>des</strong><br />

(sozialen) Begriffs der Belästigung, weil dies <strong>zum</strong> einen die wichtigste Wirkung<br />

<strong>des</strong> Lärms sei und anders als die Lärmmedizin klare Dosis-Wirkung-<br />

Beziehungen zeige. Ausgangspunkt soll auch hiernach die Anzahl der erheblich<br />

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