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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Andere Einwender bestehen auf der Bereitstellung von Ersatzland, teilweise<br />

einschließlich der Baulichkeiten, wie sie auf den inanspruchzunehmenden<br />

Grundstücken stehen.<br />

Die TdV führen aus, dass sie mit den betroffenen Eigentümern Verhandlungen<br />

über freihändigen Erwerb aufnehmen möchten. Die Einleitung von<br />

Enteignungsverfahren sei nur für den Fall vorgesehen, dass es dabei zu keiner<br />

Einigung kommt. Die Enteignungsbehörde müsse dann über die Höhe <strong>des</strong><br />

Verkehrswertes entscheiden. Für die Bestimmung <strong>des</strong> Verkehrswertes sei der<br />

Qualitätsstichtag 31 .12.1996 zugrunde zulegen. Eine Verpflichtung zur<br />

Beschaffung von Ersatzland oder einer Ersatzwohnung bestehe nicht.<br />

Der zwangsweise Zugriff auf fremde Flächen im Wege der Enteignung ist nach<br />

Art. 14 Abs. 3 GG, 5 28 LuftVG i. V. m. mit den jeweils einschlägigen<br />

Enteignungsgesetzen der Länder unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

grundsätzlich zulässig. Es sind mit Ausnahme von Flächen für Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen keine Einwendungen in substanziierter Form vorgetragen<br />

worden, die einen Verzicht auf die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke bei<br />

unterstellter genereller Rechtfertigung <strong>des</strong> Gesamtvorhabens nahe legen. Die<br />

Form und die Höhe der Enteignungsentschädigung richten sich nach den<br />

Enteignungsgesetzen der Länder (5 28 Abs. 3 LuftVG). Dies gilt auch für die<br />

Bereitstellung von Ersatzflächen, die nach Aussage der TdV für einzelne<br />

landwirtschaftliche Betriebe in vertraglicher Form angestrebt wird (siehe dazu<br />

unter XV. Sachthema Besondere Betroffenheit von landwirtschaftlichen<br />

Betrieben, Gewerbebetrieben, sonstigen Unternehmen, Freiberuflern etc.).<br />

22 . Teilerwerb<br />

Es wird eingewandt, dass die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Grundstücks abzulehnen<br />

sei, weil die verbleibenden Restflächen (landwirtschaftlich) nicht verwertbar und<br />

die Erschließung nicht gesichert seien. Außerdem verlören die verbleibenden<br />

Grundstücksteile an Wert, weil sie keine zusammenhängende Einheit mehr<br />

bilden.<br />

Die TdV bieten an, bei echten und unvermeidlichen Splitterflächen, die nicht<br />

mehr sinnvoll genutzt werden können, Ersatzland zur Verfügung zu stellen,<br />

Entschädigung zu leisten oder die Gesamtfläche zu übernehmen. Dazu erfolge<br />

noch eine Prüfung <strong>des</strong> Einzelfalls. Für die Bestimmung <strong>des</strong> Verkehrswertes<br />

werden alle wertbestimmenden Faktoren berücksichtigt.<br />

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