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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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1. Mängel im Bereich 5 18 BbgNatSchG Darlegungspflicht<br />

(5 15 Abs. 6 NatSchGBIn)<br />

11. Schutzgutbezogene Bewertung im LBP<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> MLUR und anderer Träger öffentlicher Belange, wie dem<br />

Lan<strong>des</strong>büro anerkannter Naturschutzverbände (Abs. 15) und der Verbände der<br />

Berliner Lan<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft Naturschutz (Abs. 31), muss die Bewertung<br />

der ökologischen Gegebenheiten im LBP schutzgutbezogen erfolgen. Nur so<br />

könne hinreichend genau nachvollzogen werden, ob die Eingriffe vollständig<br />

dargestellt und untersucht worden seien und ob demgemäß eine ausreichende<br />

Kompensation dieser Eingriffe vorgesehen sei. Die hier gewählte<br />

biotopbezogene Herangehensweise eignet sich nach Meinung <strong>des</strong> MLUR nur<br />

bei kleinräumigen Vorhaben.<br />

Die Anhörungsbehörde empfiehlt, diese Forderung bei der ohnehin<br />

anstehenden Überarbeitung <strong>des</strong> LBP umzusetzen.<br />

12 . Eingriffe durch Verlärmung nicht ausreichend untersucht<br />

Nach Ansicht mehrerer Träger öffentlicher Belange und vieler Einwender und<br />

Betroffenen sind die Beeinträchtigungen durch Lärmwirkungen, insbesondere<br />

hinsichtlich der Erholungsfunktion der Landschaft (Verlärmung der<br />

Erholungswälder und Seengebiete) und hinsichtlich der Fauna (vor allem<br />

Avifauna) nicht nachvollziehbar dargestellt und untersucht worden. Die<br />

Kompensation solcher Eingriffe wird ebenfalls als nicht nachvollziehbar moniert.<br />

Im Einzelnen wird Folgen<strong>des</strong> angesprochen:<br />

1.2.1 Fehlende eigene Beurteilung der Eingriffe in die Erholungs-funktion<br />

in UVS und LBP<br />

Die TdV gehen in der UVS und im LBP davon aus, dass die Erholungsbereiche<br />

innerhalb der Leq3 62 dB(A) Isolinie in ihrer Erholungsfunktion gemindert<br />

werden. Dies betreffe <strong>zum</strong> Beispiel 1.031 ha Waldfläche. Bei diesen Flächen sei<br />

eine Abstufung der Wertstufen für die Erholungseignung um eine Stufe<br />

vorzunehmen. Unterhalb der Leq3 62 dB(A) Dauerschallbelastung sei keine<br />

Einschränkung der Erholungsfunktion gegeben. Diese Eingriffe seien aus der<br />

UVS, N 12 in den LBP übernommen worden. Als Kompensation sei die Anlage<br />

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