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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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ausschließen würden. Denn auch im luftverkehrsrechtlichen<br />

Planfeststellungsbeschluss werden keine persönlichen Rechte und Pflichten<br />

geregelt, sondern solche, die an das beantragte Vorhaben und das davon<br />

betroffene Gebiet anknüpfen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine<br />

Durchführung <strong>des</strong> beantragten Vorhabens durch einen möglicherweise von den<br />

jetzigen Trägern <strong>des</strong> Vorhabens verschiedenen Investor auf der Grundlage der<br />

im vorliegenden Vetiahren zu treffenden abschließenden Entscheidung<br />

unzulässig sein soll.<br />

Um der Befürchtung der Einwender, ein privater Rechtsnachfolger <strong>des</strong> jetzigen<br />

TdV könne beispielsweise im Planfeststellungsbeschluss auferlegte Auflagen<br />

nicht erflillen oder insolvent werden, gerecht zu werden, schlägt die<br />

Anhörungsbehörde vor, den Planfeststellungsbeschluss mit geeigneten<br />

Nebenbestimmungen zur Vermeidung dieser Nachteile zu verknüpfen, z.B.<br />

einer Bedingung, wonach jede vom Planfeststellungsbeschluss zugelassene<br />

Belastung jeweils nur dann realisiert werden dati, wenn die damit<br />

korrespondierenden Schutzvorkehrungen bereits verwirklicht sind.<br />

11. Die Antragsunterlagen seien hinsichtlich ihrer Verständ-<br />

lichkeit zu beanstanden<br />

Da die Planfeststellungsunterlagen unverständlich seien, sei es den Betroffenen<br />

unmöglich, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und die Auswirkungen auf<br />

sie zu erkennen.<br />

Aufgrund der Fülle der Aussagen, Verknüpfungen, Verweise, Quellen,<br />

Gutachten, veraltetem Kartenmaterial usw. lasse sich die persönliche<br />

Betroffenheit nicht ohne fremde Hilfe erkennen, sowie Rechte daraus ableiten.<br />

Die Betroffenen seien in der Regel nicht in der Lage, Richtiges von Falschem zu<br />

unterscheiden, die Konsequenzen richtig zu erkennen und gegeneinander<br />

abzuwägen. Aufgrund <strong>des</strong> für Laien zu komplizierten Aufbaus der Unterlagen<br />

wäre eine Beratung angebracht gewesen. In den Auslegungsstellen habe<br />

fachkundiges Personal, welches Fach- und Detailfragen verbindlich hätte<br />

beantworten können, gefehlt. Außerdem wird das Fehlen eines<br />

Stichwortverzeichnisses bemängelt.<br />

Für die meist fachlich nicht vorgebildeten, betroffenen Anwohner hätte eine<br />

allgemeinverständliche zusammenfassende Dokumentation erstellt werden<br />

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